Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 21.12.1987; Aktenzeichen 1 KfH 1525/86)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.1987 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravenburg, 1 KfH O 1525/86, wird

zurückgewiesen

und das angefochtene Urteil wird wie folgt gefaßt:

Die Klage wird hinsichtlich der Klaganträge Nr. 1 und 2 als unzulässig und im übrigen als unbegründet

abgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert der Berufung sowie Beschwer der Klägerin:

6.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die einen Groß- und Einzelhandel mit Geräten, Maschinen, Werkzeugen und Zubehörteilen für die Schweißtechnik sowie deren Reparatur und Wartung betrieb, wurde mit notariellem Vertrag vom 20.07.1977, geändert mit notariellem Vertrag vom 18.01.1979, gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Gesellschafter mit einer Stammeinlage von je 210.000 DM waren zuletzt der Beklagte und der Geschäftsführer der Klägerin. Der Beklagte war bis zum 16.06.1986 ebenfalls Geschäftsführer.

Der Gesellschaftsvertrag enthält – soweit hier von Interesse – folgende Bestimmungen:

„§ 7 Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine andere Mehrheit durch diesen Vertrag oder das Gesetz vorgesehen ist.

Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Einziehung von Geschäftsanteilen, Auflösung der Gesellschaft, Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens, die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern ist mit einer Mehrheit von 2/3 des stimmberechtigten Kapitals zu beschließen.

Bei Stimmengleichheit gilt … ein Antrag als abgelehnt.

§ 15 Ausscheiden eines Gesellschafters

1. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters durch Kündigung, Austritt, Ausschließung oder Konkurs eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

§ 17 Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausschluß eines Gesellschafters,

3. Ein Gesellschafter kann durch Beschluß der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn er gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern verstößt. Die Ausschliessung wird mit dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses wirksam, auch wenn die Ausschließung gegen Entgelt erfolgt und dieses Entgelt noch nicht festgesetzt ist. Der betroffene Gesellschafter ist verpflichtet, nach Wahl der Gesellschaft seinen Anteil ganz oder in Teilen an die Gesellschaft oder einen oder mehrere von der Gesellschaft zu benennende Personen abzutreten oder die Einziehung seines Anteils zu dulden. Der betroffene Gesellschafter kann mit stimmen.

4. Einziehung und Ausschluß erfolgen gegen Entgelt, das nach den Vorschriften dieses Vertrags zu berechnen und zu bezahlen ist. Eine Einziehung ohne Entgelt ist nur mit Einwilligung aller Gesellschafter und mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig, wenn ein Gesellschafter wegen schuldhafter grober Pflichtverletzung ausgeschlossen oder sein Geschäftsanteil aus diesem Grunde eingezogen wurde.

§ 19 Bewertung, Auseinandersetzung

1. Bei Auseinandersetzung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters sind für die Berechnung der Abfindung die Buchwerte der Steuerbilanz maßgebend.

§ 22 Schiedsgutachter

Bei Streit über die Festsetzung des Jahresabschlusses entscheidet verbindlich für alle Beteiligten ein Schiedsgutachter. Einigen sich die Beteiligten nicht über die Person des Gutachters, so wird dieser auf Antrag eines Beteiligten durch die zuständige Industrie- und Handelskammer aus dem Kreis der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe bestimmt”.

Mit dem Ausscheiden des Beklagten als Geschäftsführer faßten die Gesellschafter am 16.06.1986 folgenden schriftlichen Beschluß:

„Herr … erklärt sich bereit, aus der Gesellschaft … GmbH auszuscheiden, sobald der Jahresabschluß zum 18.06.1986 vorliegt. Herr … wird den Jahresabschluß noch von einem unabhängigen Angehörigen der steuer- oder wirtschaftsberatenden Berufe zur Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens prüfen lassen. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, daß das Auseinandersetzungsguthaben bei Nichteinigung Von einem Schiedsrichter der Industrie- und Handelskammer (vom Präsidenten der IHK Ravensburg bestimmt) festgesetzt wird. Im übrigen gilt § 19, § 20 des Gesellschaftsvertrages”.

Im Verlaufe der Gesellschafterversammlung vom 29.08.1986 nahm der Beklagte zu dem ihm zugestellten Jahresabschluß zum 28.08.1986 sowie zur Zwischenbilanz zum 30.06.1986 vorläufig nicht Stellung, legte gegen die Feststellungen im Jahresabschluß und in der Zwischenbilanz Widerspruch ein und beantragte die Einholung eines Schiedsgutachtens gemäß § 22 des Gesellschaftsvertra...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge