Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtretung von GmbH-Anteilen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Formunwirksamkeit eines Vergleiches zwischen zwei Gesellschaftern einer GmbH, der die Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils auf den anderen Gesellschafter vorsieht.

2. Betreiben bei einer Zwei-Mann-GmbH beide Gesellschafter gegenseitig die Einziehung des Gesellschaftsanteils wegen jeweils gesellschaftswidrigem Verhalten des anderen Teils, ist das Einziehungsverfahren jedenfalls dann unzulässig, wenn bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung die gegenseitigen Anträge nicht einheitlich behandelt und besprochen werden.

 

Orientierungssatz

1. Zitierung zu Leitsatz 2: Vergleiche BGH, 1990-01-22, II ZR 21/89, WM IV 1990, 677.

2. Ein Vergleich, der die Verpflichtung enthält, daß ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an einen anderen Gesellschafter oder an einen zu benennenden Dritten abzutreten hat, bedarf gem GmbHG § 15 Abs 3 und 4 der notariellen Beurkundung.

 

Normenkette

GmbHG § 15; BGB § 398 ff.

 

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses; Gegenstand der Widerklage die Wirksamkeit eines Vergleichs.

Der Kläger und S. sind mit jeweils hälftigen Anteilen die alleinigen Gesellschafter der Beklagten, die u.a. Schulungen auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung durchführt. Nach dem Gesellschaftsvertrag (Anlagen K 1, K 2 zu Bl. 1/30 d.A.) sind beide Gesellschafter Geschäftsführer mit Gesamtvertretung. Die Beklagte hat ihren Sitz in M.; in B. besteht eine Zweigniederlassung. Dabei wurde faktisch der M. Betrieb durch den Kläger, die B. Niederlassung durch S. geführt. Im Frühjahr 1992 kam es zwischen beiden Gesellschaftern zum Streit mit gegenseitigen Schuldzuweisungen. Dabei warf S. dem Kläger im wesentlichen vor, er habe verschiedene Geschäfte in München eigenmächtig ohne die erforderliche Absprache mit ihm getätigt. Der Kläger wiederum machte u.a. geltend, S. betreibe in B. gesellschaftswidrige Konkurrenz.

Mit Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 11.5.1992, einem Termin, auf den sich beide Gesellschafter geeinigt hatten, zustande gekommen aufgrund alleiniger Stimmrechtsausübung durch S., wurde der Geschäftsanteil des Klägers mit sofortiger Wirkung eingezogen und auf die Gesellschaft übertragen. Ferner wurde die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung widerrufen. Nach dieser Beschlußfassung wurden mit einem weiteren Beschluß, wiederum zustande gekommen aufgrund alleiniger Stimmrechtsausübung durch S. die weiteren Tagesordnungspunkte, die u.a. die Einziehung des Geschäftsanteils von S. und dessen Entlassung als Geschäftsführer vorsahen, abgesetzt und in die nächste Gesellschafterversammlung vertagt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen (Anlage K 31 zu Bl. 1/30 d.A.).

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beschlüsse vom 11.5.1992 seien aus formellen und materiellen Gründen nichtig. Die sich widersprechenden und miteinander unvereinbaren wechselseitigen Anträge auf Einziehung der Geschäftsanteile und Abberufung als Geschäftsführer hätten nur einheitlich und gleichzeitig, nicht aber in einer die Entscheidung präjudizierenden willkürlichen Reihenfolge behandelt und verbeschieden werden dürfen. Sachlich seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entweder unrichtig oder aber durch das Verhalten von S. veranlaßt; jedenfalls aber sei die Berufung hierauf im Hinblick auf das eigene vertragswidrige Verhalten von S. treuwidrig. Dieser betreibe in B. mit Hilfe zweier dort von ihm gegründeter Firmen Konkurrenz, die zu einem starken Umsatzrückgang der B. Niederlassung geführt habe. Alleinige Gesellschafterin dieser Firmen sei seine Ehefrau; als Geschäftsführer fungiere der bei der Beklagten angestellte Mitarbeiter Sch als Strohmann. Für die notwendige Mitwirkung bei Angelegenheiten der M. Niederlassung sei S. kaum erreichbar gewesen. Auch habe er beim Arbeitsamt keine weiteren Bildungsmaßnahmen durch Einreichung sogenannter Maßnahmebögen mehr für die Beklagte angemeldet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.5.1992 zu den Tagesordnungspunkten 1 – 2, mit denen beschlossen wurde,

  1. TOP 1:

    1. Der Gesellschaftsanteil des Herrn P. in Höhe von DM 25.000,– wird gem. Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages mit sofortiger Wirkung durch den Geschäftsführer S. eingezogen.
    2. Der Geschäftsanteil wird auf die Gesellschaft übertragen.
    3. Der Geschäftsführer S. wird beauftragt, eine Abfindungsbilanz aufzustellen und den Abfindungsbetrag für die Anteile zu ermitteln.
  2. TOP 2:

    Die Bestellung des Herrn P. zum Geschäftsführer wird aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung widerrufen.

  3. Die TOP 2 a – 15 werden abgesetzt und auf der nächsten Gesellschafterversammlung behandelt, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich darauf berufen, die Beschlüsse seien ordnungsgemäß zustande gekommen. Materiell komme es nur darauf an, ob die zugrundeliegenden Verfehlungen des Klägers zuträfen...

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