Leitsatz (amtlich)

Bestimmt die nach dem 1.4.2005 in das Handelsregister einzutragende Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Veröffentlichungsorgan der Gesellschaft den „Bundesanzeiger” ohne nähere Angabe, ob der elektronische Bundesanzeiger oder der Bundesanzeiger in Papierform oder beide gemeint sind, kann das Registergericht diese Satzungsbestimmung als unklar beanstanden.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 30.06.2005; Aktenzeichen 17 HK T 10875/05)

AG München (Aktenzeichen HRB 4717)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 30. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5. 000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Am 10.12.2004 wurde eine neue Fassung der Satzung beschlossen. Die Änderungen betrafen insbesondere die Firma, den Gegenstand, das Stammkapital und die Vertretungsbefugnis. § 19 Abs. 1 der Satzung lautet: „Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nur im Bundesanzeiger.” Eine wortgleiche Regelung enthält auch die Satzung von 1992.

Die Neufassung der Satzung wurde am 31.1.2005 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Mit Zwischenverfügung vom 28.4.2005 beanstandete das Registergericht § 19 Abs. 1 der Satzung mit der Begründung, nach § 12 GmbHG n.F. müssen Veröffentlichungen der Gesellschaft jedenfalls auch im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen, die Satzung sei daher entsprechend zu ändern. Dagegen legte die beteiligte Gesellschaft Beschwerde ein mit der Begründung, nach Inkrafttreten des § 12 GmbHG n.F. am 1.4.2005 sei unter „Bundesanzeiger” der elektronische Bundesanzeiger zu verstehen, der nun das gesetzlich vorgeschriebene Publikationsorgan sei. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Da die Anmeldung der Satzung zu einem Zeitpunkt nach dem 1.4.2005 wirksam werde, müsse sie sich auch an den zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Vorschriften orientieren. Der am 1.4.2005 in Kraft getretene § 12 GmbHG schreibe als Pflichtorgan für Bekanntmachungen zwingend den elektronischen Bundesanzeiger vor. § 19 Abs. 1 der Satzung sei unklar, da aus ihm nicht hervorgehe, ob der elektronische oder der weiterhin existierende papierene Bundesanzeiger gemeint sei. Bei der Eintragung einer neuen Satzung im Handelsregister stelle sich nicht die Frage, ob eine gesetzeskonforme Auslegung möglich sei. Das Registergericht sei nicht verpflichtet, eine Satzung zu akzeptieren, die unklare Bestimmungen enthalte.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Seit 1.4.2005 bestimmt § 12 GmbHG den elektronischen Bundesanzeiger zum Pflichtveröffentlichungsblatt für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere Gesellschaftsblätter bezeichnen. Außer dem elektronischen Bundesanzeiger gibt es weiterhin den Bundesanzeiger in Papierform, der auch nach wie vor als (zusätzliches) Veröffentlichungsblatt zur Verfügung steht. So sieht das auf der Internetseite des Bundesanzeigerverlags eingestellte Formular für einen Anzeigenauftrag zur Bekanntmachung der Auflösung der Gesellschaft ausdrücklich zwei Ankreuzkästchen vor, nämlich für die Bekanntmachung im gedruckten Bundesanzeiger und für die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Tat-sächlich finden sich solche Bekanntmachungen noch in der Druckversion, wenn auch nur in geringer Anzahl.

b) Welche Folgen sich aus der Neuregelung ergeben, wenn ein Gesellschaftsvertrag aus der Zeit vor dem 1.4.2005 „den Bundesanzeiger” zum Veröffentlichungsblatt bestimmt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Die Bundesregierung ging ausweislich der Begründung zum Entwurf eines Justizkommunikationsgesetzes (BT-Drs. 15/4067; BR-Drs. 609/04) davon aus, dass in diesen Fällen, ohne dass es einer entsprechenden Satzungsänderung bedürfte, die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt und daneben eine Veröffentlichung in dessen nicht inhaltsgleicher Druckversion oder in einem anderen Gesellschaftsblatt nicht erforderlich ist, sofern nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für einen anderslautenden Willen bestehen. Diese Auffassung hat in ersten Veröffentlichungen ganz überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Noack, DB 2005, 599/600; Krafka MittBayNot 2005, 293/294; DNotI-Report 2005, 81/82; Roth/Altmeppen GmbHG 5. Aufl. § 12 Rn. 8; a.A. Melchior GmbHR 2003, R 397). Eine solche Auslegung mag im vorliegenden Fall auch insbesondere deshalb nahe liegen, weil schon die Formulierung „nur im Bundesanzeiger” dafür spricht, dass Veröffentlichungen auf das Mindestmaß, nach gesetzlicher Festlegung des elektronischen Bundesanzeigers als Pflichtveröffentlichungsorgan also auf diesen, beschränkt bleiben solle...

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