Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 05.04.2016)

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG München - Registergericht - vom 05.04.2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.1. Es liegt folgende Anmeldung vom 26.02.2016 zur Eintragung ins Handelsregister vor:

"1. Der Kommanditist Rudolf E. geboren am... wohnhaft in... hat von seiner Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 EUR

a) einen Teilkommanditanteil von 45.000 EUR im Wege der Sonderrechtsnachfolge an seine Tochter Frau Anna E, geboren am... wohnhaft...

b) einen Teilkommanditanteil in Höhe von 45.000 EUR im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf seinen Sohn Herrn Rudolf E. jun., geboren am..., wohnhaft... übertragen, die dadurch jeweils mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 45.000 EUR in die Gesellschaft eingetreten sind.

Die Kommanditeinlage des Herrn Rudolf E. sen. in Höhe von 100.000 EUR wurde dadurch von 100.000 EUR um 90.000 EUR auf 10.000 EUR herabgesetzt.

2. Herr Rudolf E. sen. hat sich den vorbezeichneten Teilkommanditeinlagen von Frau Anna E. und Herrn Rudolf E. jun. jeweils einen Nießbrauch auf Lebzeit einräumen lassen. Ein inhaltsgleicher Nießbrauch ist jeweils auf seine Ehefrau Maria E., geboren am..., aufschiebend bedingt auf das Ableben von Herrn Rudolf E. sen., vereinbart"...

2. Das Registergericht hat mit Beschluss vom 05.04.2016 den Antrag auf Eintragung der Belastung der Kommanditanteile mit einem Nießbrauch zurückgewiesen.

Zur Begründung führt es aus, die Eintragung eines Nießbrauchs am Kommanditanteil ins Handelsregister sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Eintragung sei daher nur dann möglich, wenn ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs hinsichtlich der einzutragenden Tatsache bestehe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Da nach wohl überwiegender Meinung eine Haftung des Nießbrauchers nicht angenommen werde, sei die Eintragung zur Wiedergabe der Haftungslage nicht angezeigt. Der Registerklarheit werde der Vorzug geben.

3. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dem Antrag auf Eintragung des Nießbrauchs am Kommanditanteil sei deswegen stattzugeben, da für dessen Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe. Nießbraucher und Gesellschafter bildeten eine Rechtsgemeinschaft und seien dementsprechend gemeinsam an dem Kommanditanteil berechtigt. Der Nießbraucher habe insbesondere ein eigenes Stimmrecht bei allen Beschlüssen der Gesellschaft über die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft. Darüber hinaus seien Maßnahmen wie z.B. Kündigung oder Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung des Nießbrauchers nicht wirksam (§ 1071 BGB). Im Hinblick auf diese Verwaltungs- und Mitbestimmungsrechte müsse der Nießbrauch am Kommanditanteil ins Handelsregister eingetragen werden. Darüber hinaus hafte der Nießbraucher unter Umständen auch im Außenverhältnis.

4. Das Registergericht hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, dass für die Frage des Interesses des Rechtsverkehrs an der Eintragung einer Tatsache ins Handelsregister es in erster Linie auf die Haftungslage ankomme. Der Ansicht, der Nießbraucher hafte auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten, könne nicht gefolgt werden.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Registergericht hat die Eintragung des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

1. Gemäß § 162 Absatz 1 HGB sind nur die Bezeichnung der Kommanditisten und die betragsmäßige Einlage eines jeden Kommanditisten ins Handelsregister einzutragen. Der Eintrag des

Nießbrauchs auf einen Kommanditanteil ist indes gesetzlich nicht vorgesehen.

Insoweit handelt es sich bei der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil weder um eine eintragungspflichtige noch um eine kraft Gesetzes eintragungsfähige Tatsache. Eintragungsfähig ohne Anmeldepflicht sind kraft Gesetzes nur wenige ausdrücklich genannte Tatsachen (Baumbach/Hopt HGB 36. Auflage [2014] § 8 HGB Rn. 5 a.E.).

Es ist anerkannt, dass eine Tatsache allerdings auch ohne gesetzliche Normierung eintragungsfähig sein kann (vgl. Baumbach/Hopt a.a.O. § 8 Rn. 5 a.E.). Das Handelsregister hat die Aufgabe, wesentliche Rechtsverhältnisse der Unternehmer und Unternehmen zu offenbaren und über im Handelsverkehr rechtserhebliche Tatsachen zutreffend Auskunft zu geben (sog. Publizitätsfunktion; vgl. Schaub in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 3. Auflage [2014] § 8 Rn. 44). Dies ist jedoch nicht im Sinne einer Vollständigkeitsgewähr zu verstehen, denn ein lückenloses Bild der Unternehmer und Unternehmen kann das Register schon deshalb nicht vermitteln, weil es sonst unübersichtlich würde und seine Funktion, rasche und verständliche Informationen zu bieten, nicht erfüllen könnte (Schaub in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn a.a.O. Rn. 45). Nur in dem so begrenzten Rahmen können durch Auslegung gesetzlicher Vorschriften, durch Analogie oder richterliche Rechtsfortbildung bestimmte Tatsachen auch ohne gesetzliche Normierung als eintragungsfähig angesehe...

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