Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht i.R.d. Insolvenzanfechtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zumindest wenn Zahlungen in einen Zeitraum bis zu sechs Jahre vor Insolvenzeröffnung zurückreichen, reicht allein die Überlegung, dass der Gläubiger bei einem gewerblichen Schuldner stets mit weiteren Gläubigern rechnen müsse, nicht aus. Es bedarf vielmehr eines konkreten Vortrags zur Kenntnis des betroffenen Gläubigers von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners.

 

Normenkette

InsO §§ 130, 133, 143 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 06.12.2012; Aktenzeichen IX ZR 3/12)

LG Koblenz (Urteil vom 31.05.2012; Aktenzeichen 3 O 472/11)

BGH (Urteil vom 15.03.2012; Aktenzeichen IX ZR 239/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Koblenz vom 31. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das vorgenannte Urteil ist für das beklagte Land ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 21. 01. 2013 (GA 103 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 21. 01. 2013 (GA 103 ff.) Bezug.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04.02.2013 (GA 112 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufrechterhaltung seines Vortrages widersprochen. Die Ausführungen führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung durch den Senat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 21.01.2013 (GA 103 ff.) darauf hingewiesen, dass dem Kläger keine Ansprüche auf Zahlung von 17.415,95 EUR auf Grund einer Insolvenzanfechtung gemäß § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 130 InsO, bzw. § 133 InsO zustehen, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch den Insolvenzschuldner im Hinblick darauf, dass die Ratenzahlungen von dem Konto der Lebensgefährtin des Insolvenzschuldners erfolgten, fehlt. Die Zahlungen stellen sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, als Zahlung eines Dritten auf eine fremde Schuld dar. Der Senat konnte anhand des vorgelegten Prozessstoffs nicht feststellen, ob und welche Vereinbarungen zwischen dem Insolvenzschuldner und seiner damaligen Lebensgefährtin bestanden haben, die zu einer monatlichen Ratenzahlung an das beklagte Land vom Konto der Lebensgefährtin führten. Der Kläger hat sich auf den Vortrag beschränkt, der Insolvenzschuldner habe nicht über ein eigenes Konto verfügt, sondern habe seinen gesamten Zahlungsverkehr über das Konto seiner Lebensgefährtin abgewickelt. Der Senat hat diesbezüglich dargelegt, dass dabei offen bleibt, ob und ggf. welche Zahlungen auf das Konto der Lebensgefährtin durch den Insolvenzschuldner geflossen sind, d.h. im Konkreten, wie das Konto aufgefüllt wurde. Etwaige Zahlungen unterliegen damit nicht der Insolvenzanfechtung.

Der Kläger wendet hiergegen ein, dass kein Rückgriffsanspruch der ehemaligen Lebensgefährtin des Insolvenzschuldners gegen ihn bestanden habe. Es sei weder vom Kläger noch vom beklagten Land behauptet worden, dass zwischen beiden ein schuldrechtliches Verhältnis im Sinne einer Darlehensabrede bestanden habe. Die damalige Lebensgefährtin, …[A], habe im Insolvenzverfahren keine Ansprüche zur Tabelle angemeldet. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen ein Dritter Zahlungen auf eine fremde Schuld leiste, sei hier nicht anwendbar. Das Konto der damaligen Lebensgefährtin des Insolvenzschuldners habe allenfalls die Funktion einer Zahlstelle gehabt (GA 113). Das beklagte Land habe nicht bestritten, dass das Girokonto der …[A] nicht von dem Insolvenzschuldner aufgefüllt worden sei.

Der Angriff der Berufung verfängt nicht. Es ist unerheblich, ob die damalige Lebensgefährtin des Insolvenzschuldners etwaige Forderungen gegen den Insolvenzschuldner zur Tabelle im Insolvenzverfahren angemeldet hat oder nicht. Selbst wenn dies nicht der Fall war, kann daraus nicht geschlossen werden, der Insolvenzschuldner habe seinerzeit das Girokonto seiner früheren Lebensgefährtin durch eigene Zahlungen aufgefüllt. Der Vortrag des Klägers ist diesbezüglich spekulativ.

Entgegen den Ausführungen des Klägers in seinem dem Hinweisbeschluss des Senats widersprechenden Schriftsatz vom 04.02.2013 (GA 112/113) ist dem Landgericht kein Verfahrensfehler unterlaufen, weil es nicht darauf hingewiesen habe, dass weiterer Vortrag bezüglich des verwendeten Kontos erforderlich sei. Es war Sache des Klägers, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung darzulegen.

So...

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