Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 02.11.1987; Aktenzeichen 21 O 155/87)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. November 1987 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beschluß der … vom 11. August 1987, das Mörtelwerk zum 31. August 1987 still zu legen, wird für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 20.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagten können die Sicherheit erbringen durch Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 100.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagten zu 2) und 4) sind Kommanditisten der im Jahre 1977 gegründeten … in … deren persönlich haftende Komplementärgesellschafterin die Beklagte zu 1) ist. Die Beklagte zu 3) war ebenfalls Kommanditistin der … Sie hat ihren Kommanditanteil an die Firma … im August 1987 veräußert. Der Anteilsübertragung haben die Beklagten zu 1) bis 4) in der Gesellschafterversammlung vom 11. August 1987 gegen die Stimme der Klägerin zugestimmt.

Die Gründung der … erfolgte seinerzeit, um die Mörtelproduktionsinteressen der Gesellschafter – mittelständischen Unternehmen im Baubereich – unter gleichzeitiger Sicherung des Wettbewerbs zusammenzufassen und die Wirtschaftskraft der einzelnen Gesellschafter zu stärken.

Dementsprechend ist in § 2 des anläßlich der Gründung der … Abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages vom 10. Juni 1977 als Gegenstand des Unternehmens festgelegt:

„Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Mörtel und Beton sowie sonstigen Baustoffen, ferner die Durchführung von Transporten.”

§ 11 der Satzung enthält entsprechend den Interessen der Gründungsgesellschafter ein Wettbewerbsverbot mit folgendem Inhalt:

„Soweit zum Gegenstand des Unternehmens die Herstellung von Beton und anderen Baustoffen sowie deren Vertrieb gehört, wird ein Wettbewerbsverbot nicht vereinbart.

Die Gesellschafter sind jedoch im Rahmen ihrer Pflicht zur Treue gegenüber der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern gehalten, alles zu unterlassen, was die Erreichung des in § 2 festgelegten Geschäftszwecks vereiteln könnte.

Soweit zum Gegenstand des Unternehmens die Herstellung und der Vertrieb von Mörtel jeder Art einschließlich Straßenmörtel (zementgebundene Tragschichten für den Straßenbau) wird jedoch ein Wettbewerbsverbot vereinbart.

Danach darf keiner der Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar der Gesellschaft im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Mörtel Konkurenz machen. Er darf im räumlichen und zeitlichen Bereich des Wettbewerbsverbotes werder Mörtel im eigenen noch im fremden Namen herstellen noch vertreiben, noch sich an Firmen unmittelbar oder mittelbar beteiligen, die Mörtel herstellen und vertreiben. Von diesem Wettbewerbsverbot ist nicht berührt der Vertrieb von Mörtel der Gesellschaft durch die Gesellschafter.

Dieses Wettbewerbsverbot gilt zeitlich für die Dauer der Zugehörigkeit der Gesellschafter zur Gesellschaft und darüberhinaus auf weitere 2 Jahre.

Es gilt räumlich in einem Bereich mit einem Radius von 50 km rund um die Herstellerwerke der Gesellschafter für jeden einzelnen Gesellschafter. Die Herstellerwerke der Gesellschafter befinden sich in …”

In § 5 der Satzung ist bezüglich der Dauer der Gesellschaft und der Möglichkeit zur Kündigung folgendes bestimmt.

Die Gesellschaft beginnt mit Eintragung in das Handelsregister und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Sie kann von den Gesellschaftern mit einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Gesellschaft wird im Kündigungsfalle jedoch nicht aufgelöst, vielmehr scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus.

Die Kündigung der Gesellschaft ist auf die Dauer von 10 Jahren ab dem heutigen Tage ausgeschlossen, es sei denn, die Gesellschaft arbeitet in 3 aufeinanderfolgenden Jahren mit Verlust.

§ 7 der Satzung sieht für Beschlußfassungen der Gesellschafter folgendes vor:

Auf der Gesellschafterversammlung wird nach Köpfen abgestimmt.

Die Beschlüsse der Gesellschafter werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag eine andere Mehrwert vorschreiben.

Änderungen des Gesellschaftsvertrages und des Gesellschaftszwecks können nur mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden.

In § 15 a der Satzung ist unter der Überschrift „Liquidation” bestimmt:

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch den persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß sie durch Beschluß der Gesellschafterversammlung anderen Personen übertragen wird.

Im übrigen gelten für die Auseinandersetzungen die gesetzlichen Bestimmungen.

Wegen des übrigen Inhalts des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 10–29 d.A. verwiesen.

Die...

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