Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 23.04.1999; Aktenzeichen 40 O 92/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. April 1999 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Beklagten – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105.540,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.10.1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 133.000 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer in Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten – ihren früheren Geschäftsführer – auf Erstattung nachentrichteter Lohnsteuern, der für nicht genommenen Urlaub an ihn gezahlten Urlaubsabgeltung, der Kosten eines nicht sofort zurückgegebenen Dienstfahrzeuges sowie auf Rückzahlung eines Arbeitnehmerdarlehens in Anspruch.

Die am 18.12.1990 gegründete Klägerin gehört zum US-amerikanischen Konzern M., Inc. in New York. Der Beklagte wurde mit Gesellschaftsgründung zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt und führte seitdem alleinverantwortlich die Geschäfte der Gesellschaft. Zuvor war der Beklagte 20 Jahre als Mitarbeiter bei der Gesellschaft für E. GmbH, einer Schwestergesellschaft der Klägerin, tätig.

Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 18.08.1997 wurde der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin abberufen. Die Klägerin kündigte den Anstellungsvertrag des Beklagten in der Fassung vom 01.01.1994 mit Schreiben vom 19.08.1997 fristgerecht unter sofortiger Freistellung, wobei sie zur Begründung angab, dies sei wegen der Umstrukturierung innerhalb der Gruppe erforderlich. Das Bruttogehalt des Beklagten betrug zuletzt 15.500 DM monatlich. Außerdem stand ihm ein auch privat nutzbares Dienstfahrzeug zur Verfügung. Der Beklagte räumte sein Büro, gab jedoch das Dienstfahrzeug zunächst nicht zurück. Seinen Vorschlag, seine Ansprüche aus dem Dienstvertrag durch Zahlung einer Abfindung von 500.000 DM vergleichsweise zu regeln, lehnte die Klägerin ab (Anlage K 13 = 78 GA).

Eine von der Klägerin veranlaßte Überprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab u.a., daß seit Februar 1997 Teile des Gehaltes des Beklagten und des Gehaltes einer leitenden Mitarbeiterin der Klägerin über das steuerbefreite Gehaltskonto eines in Moskau tätigen Mitarbeiters ausgezahlt und insoweit keine Lohn- und Solidaritätsabgaben (Solz.) abgeführt worden waren. Ferner stellte sich heraus, daß als Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub an den Beklagten im August 1995, Januar 1997, April 1997 und Juni 1997 insgesamt 92.075 DM – teilweise ebenfalls über das steuerbefreite Gehaltskonto des im Ausland tätigen Mitarbeiters der Klägerin – ausgezahlt worden waren.

Mit Schreiben vom 18.09.1997 – dem Beklagten zugegangen am 20.09.1997 – kündigte die Klägerin den Anstellungsvertrag mit der Beklagten aus wichtigem Grund fristlos. Die Gründe ließ sie dem Beklagten durch Schreiben ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 30.09.1997, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mitteilen (Anlage K 2 = 14 bis 18 GA). Gleichzeitig forderte sie den Beklagten in diesem Schreiben auf, unverzüglich, spätestens bis 06.10.1997 die mit rund 37.600 DM bezifferten – für ihn und die Mitarbeiterin H. nachzuentrichtenden – Steuern und Solz. zu erstatten, die als Urlaubsabgeltung erhaltenen Beträge von 92.075 DM sowie ein Darlehen in Höhe von 25.000 DM zurückzuzahlen, ferner das Firmenfahrzeug herauszugeben. In der nachfolgenden anwaltlichen Korrespondenz machte der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 13.10.1997 den Vorschlag, den Dienstwagen zu übernehmen und den Leasingvertrag und den Versicherungsvertrag auf ihn umzuschreiben (Anlage K 18 = 88, 89 GA). Mit Telefax vom 18.11.1997 ließ die Klägerin durch ihren Anwalt antworten, der Beklagte möge das Fahrzeug am 20./21.11.1997 an die BMW-Niederlassung in D. übergeben. Der Beklagte übergab das Fahrzeug am 21.11.1997 an die vorgenannte BMW-Niederlassung.

Mit Anwaltsschreiben vom 24.02.1998 teilte der Beklagte dem Anwalt der Klägerin mit, nach seiner Berechnung ergebe sich für das Jahr 1997 ein der Gesellschaft für nachentrichtete Steuern und Solz. zu erstattender Betrag von 12.976,95 DM. Den Anspruch auf Rückzahlung der Urlaubsabgeltung erkenne er nicht an. Auf das Darlehen werde er die vereinbarten Raten zahlen. Er berief sich insoweit auf das von ihm unterzeichnete „Loan Agreement” vom 28.07.1997 (Anlage B 2 = 57), wonach er sich verpflichtet hatte, das im Juni 1997 noch mit 25.000 DM valutierende Darlehen in drei gleic...

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