Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 20.12.2006; Aktenzeichen 15 O 71/06)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 20. Dezember 2006 - 15 O 71/06 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, auf eigenen Seiten innerhalb der Seiten des Dienstes "m.de" für Kraftfahrzeuge zu werben, wenn im dortigen eigenen Impressum nicht der gesetzliche Vertreter, die Handelsregistereintragung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG angegeben werden, wie ausweislich der Anlage K4 geschehen.

  • 2.

    Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger hat sich als Wettbewerbsverein gegen eine Zeitungsanzeige gewandt, die die Beklagte in der "C. W." vom 20. Januar 2006 mit der Werbung veröffentlicht hatte: "N. KG, da wo der Händler kauft!". Insoweit hat der Kläger die Klage dann zurückgenommen. Des Weiteren rügte der Kläger den Internetauftritt der Beklagten auf der Plattform www.m..de als Wettbewerbsverstoß, da sich dort ein unzulängliches Impressum finde. Insbesondere fehle der gesetzliche Vertreter, die Handelsregistereintragung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG.

Insoweit hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, im Internet im Impressum nicht den gesetzlichen Vertreter, die Handelsregistereintragung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG anzugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Teledienstegesetz finde auf ihren Internetauftritt keine Anwendung. Daher sei der Vorwurf eines unzulänglichen Impressums unberechtigt.

Das Landgericht ist in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2006 der Rechtsauffassung der Beklagten gefolgt. Das Teledienstegesetz finde auf den Internetauftritt der Beklagten keine Anwendung. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG. Hiernach finde das Gesetz nur dann Anwendung, wenn es sich um Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit handele. Vorliegend fehle es an einem interaktiven Zugriff sowie an der unmittelbaren Bestellmöglichkeit. § 6 TDG sei damit nicht einschlägig. Für die Kosten der teilweisen Klagerücknahme hat das Landgericht Wuppertal den Ausnahmefall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht die rechtlichen Rahmen des Teledienstegesetzes verkannt habe. Unter dem dortigen Begriff des Diensteanbieters falle jeder nur denkbar Handelnde. Die Beklagte habe im Streitfall nicht nur eine Anzeige auf einer fremden Homepage geschaltet. Sie habe vielmehr einen eigenen Internetauftritt unter einer individualisierten Adresse angeboten. Ihr Angebot sei beworben worden unter der Nutzung des Unterverzeichnisses, das ihr von "m.de" als Portal für Gebrauchtwagenkäufe zur Verfügung gestellt worden sei. Sie habe dieses Portal mit eigenen Inhalten ausgefüllt und so unmittelbare Kontakte über das Internet mit Interessenten ermöglicht. Unter der Plattform www.m..de habe sie ihre vollständige Fahrzeugpalette angeboten und auch Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, um Fahrzeuge zu bestellen und weitere Informationen einzuholen. Als Diensteanbieter im Sinne des TDG sei der einzelne Händler anzusehen, der sich auf dem jeweiligen Marktplatz vorstelle. Ein Verstoß gegen § 6 TDG sei auch ein Wettbewerbsverstoß. Im Übrigen sei der Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnung auch geeignet, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen. Er müsse die Kosten des Rechtsstreits, auch soweit die Klage zurückgenommen worden sei, nicht tragen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 20. Dezember 2006 - 15 O 71/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

auf eigenen Seiten innerhalb der Seiten des Dienstes "m.de" für Kraftfahrzeuge zu werben, wenn im dortigen eigenen Impressum nicht der gesetzliche Vertreter, die Handelsregistereintragung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG angegeben werden, wie ausweislich der Anlage K4 geschehen,

und der Beklagten die Kosten des Rechts...

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