Zusammenfassung

 
Begriff

Für bestimmte Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften bestehen Offenlegungspflichten, auch Publizitätspflichten genannt. Die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften sind verpflichtet, die Jahresabschlüsse mit den Anhängen zur Veröffentlichung einzureichen.

Durch diese Regelung haben interessierte Personen wie Geschäftspartner, Banken, Angestellte oder Anteilseigner die Möglichkeit, sich über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zu den Offenlegungspflichten finden sich insbesondere in den §§ 325 ff. HGB; § 161 AktG; § 266 HGB.

1 Überblick

1.1 Handelsrecht

Nach handelsrechtlichen Vorschriften (HGB) sind bestimmte Kaufleute verpflichtet, ihre Unternehmenswerte und -ergebnisse in einem elektronischen Register zu veröffentlichen.[1] Das Register für die elektronische Einreichung der Bilanz wird beim Bundesanzeiger geführt.

 
Achtung

Änderungen der Offenlegungspflichten ab dem 1.8.2022

Beginnt das Geschäftsjahr zum 1.1.2022, sind die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte nicht mehr dem Bundesanzeiger, sondern dem Unternehmensregister zu übermitteln. Das Unternehmensregister wird auch weiterhin beim Bundesanzeiger Verlag geführt. Hier werden dann –wie bisher- die Abschlüsse auf Vollzähligkeit und Fristeinhaltung geprüft[2]

Zur Vereinheitlichung soll dies auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten.

[2] § 329 HGB, s. Abschn. 9.

1.2 Steuerrecht

Ausgangspunkt für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns ist der Betriebsvermögensvergleich.[1] Bei Kaufleuten ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ergibt.[2] Soweit keine gesonderte Steuerbilanz aufgestellt wird, ist Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung die Handelsbilanz unter Beachtung der vorgeschriebenen steuerlichen Anpassungen.[3]

Das Steuerrecht kennt keine Offenlegungspflicht bzw. Publizitätspflicht der Steuerbilanzen. Für eine derartige Pflicht müsste § 30 der Abgabenordnung (Steuergeheimnis) geändert werden. Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen müssen nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz (Taxonomie) elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.[4]

2 Zusammenhang mit der Haftungsbeschränkung

Sinn und Zweck der Publizität/Offenlegung bzw. Veröffentlichung der Unternehmensrechnungslegung ist es, alle Interessierten (Geschäftspartner, Gläubiger, Gesellschafter, Arbeitnehmer, Anteilseigner) in die Lage zu versetzen, sich einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu verschaffen. Das ist insbesondere bei Kapitalgesellschaften erforderlich. Diese haften den Gläubigern gegenüber grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen.

Die Pflicht zur Offenlegung ist hier die Kehrseite der Haftungsbeschränkung und liegt im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Eine Pflicht zur Offenlegung ergibt sich nicht nur aus der Größenklasse, sondern auch aus dem Geschäftsgegenstand (z. B. bei Banken und Versicherungsunternehmen).

3 Bürokratieabbau für kleine Unternehmen

Kleine Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, werden vom Bilanzierungsaufwand entlastet. Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind von der handelsrechtlichen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht befreit. Dieser Unternehmerkreis muss lediglich eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen.[1]

Einzelkaufleute, deren nachfolgende Umsätze und Gewinne an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, sind von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.

 
Umsatz Gewinn
600.000 EUR 60.000 EUR

Tab. 1: Grenzen der Buchführungspflicht

Durch das Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) hat der Gesetzgeber die Grenze zur Buchführungspflicht ab 2016 für kleine Unternehmen geändert.[2]

Betroffen hiervon sind alle Einzelkaufleute – sowohl kapitalmarktorientierte als auch nicht kapitalmarktorientierte –, die an 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte nicht überschreiten. Für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) gelten diese Befreiungstatbestände nicht.

4 Kapitalgesellschaften werden in Größenklassen eingeteilt

4.1 Kleinstkapitalgesellschaften

 
Kleinstkapitalgesellschaften[1] sind solche, deren Aktuell
Bilanzsumme nicht mehr als 350.000 EUR
Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag nicht mehr als 700.000 EUR
beschäftigte Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt 10
betragen.  

Tab. 2: Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften dürfen an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 Merkmale nicht überschreiten.

4.2 Kleine Kapitalgesellschaften

 
Als klein gelten Kapitalgesellschaften[1], deren  
Bilanzsumme nicht mehr als 6.000.000 EUR
Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag nicht mehr als 12.000.000 EUR
beschäftigte Arbeitnehmer im Jahresdu...

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