Zusammenfassung
Für bestimmte Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften bestehen Offenlegungspflichten, auch Publizitätspflichten genannt. Die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften sind verpflichtet, die Jahresabschlüsse mit den Anhängen zur Veröffentlichung einzureichen.
Durch diese Regelung haben interessierte Personen wie Geschäftspartner, Banken, Angestellte oder Anteilseigner die Möglichkeit, sich über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren.
Gesetzliche Regelungen zu den Offenlegungspflichten finden sich insbesondere in den §§ 325 ff. HGB; § 161 AktG; § 266 HGB.
1 Überblick
1.1 Handelsrecht
Nach handelsrechtlichen Vorschriften (HGB) sind bestimmte Kaufleute verpflichtet, ihre Unternehmenswerte und -ergebnisse in einem elektronischen Register zu veröffentlichen.[1] Das Register für die elektronische Einreichung der Bilanz wird beim Bundesanzeiger geführt.
Änderungen der Offenlegungspflichten ab dem 1.8.2022
Beginnt das Geschäftsjahr zum 1.1.2022, sind die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte nicht mehr dem Bundesanzeiger, sondern dem Unternehmensregister zu übermitteln. Das Unternehmensregister wird auch weiterhin beim Bundesanzeiger Verlag geführt. Hier werden dann –wie bisher- die Abschlüsse auf Vollzähligkeit und Fristeinhaltung geprüft[2]
Zur Vereinheitlichung soll dies auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten.
1.2 Steuerrecht
Ausgangspunkt für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns ist der Betriebsvermögensvergleich.[1] Bei Kaufleuten ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ergibt.[2] Soweit keine gesonderte Steuerbilanz aufgestellt wird, ist Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung die Handelsbilanz unter Beachtung der vorgeschriebenen steuerlichen Anpassungen.[3]
Das Steuerrecht kennt keine Offenlegungspflicht bzw. Publizitätspflicht der Steuerbilanzen. Für eine derartige Pflicht müsste § 30 der Abgabenordnung (Steuergeheimnis) geändert werden. Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen müssen nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz (Taxonomie) elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.[4]
2 Zusammenhang mit der Haftungsbeschränkung
Sinn und Zweck der Publizität/Offenlegung bzw. Veröffentlichung der Unternehmensrechnungslegung ist es, alle Interessierten (Geschäftspartner, Gläubiger, Gesellschafter, Arbeitnehmer, Anteilseigner) in die Lage zu versetzen, sich einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu verschaffen. Das ist insbesondere bei Kapitalgesellschaften erforderlich. Diese haften den Gläubigern gegenüber grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
Die Pflicht zur Offenlegung ist hier die Kehrseite der Haftungsbeschränkung und liegt im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Eine Pflicht zur Offenlegung ergibt sich nicht nur aus der Größenklasse, sondern auch aus dem Geschäftsgegenstand (z. B. bei Banken und Versicherungsunternehmen).
3 Bürokratieabbau für kleine Unternehmen
Kleine Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, werden vom Bilanzierungsaufwand entlastet. Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind von der handelsrechtlichen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht befreit. Dieser Unternehmerkreis muss lediglich eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen.[1]
Einzelkaufleute, deren nachfolgende Umsätze und Gewinne an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, sind von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.
Umsatz | Gewinn |
600.000 EUR | 60.000 EUR |
Tab. 1: Grenzen der Buchführungspflicht
Durch das Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) hat der Gesetzgeber die Grenze zur Buchführungspflicht ab 2016 für kleine Unternehmen geändert.[2]
Betroffen hiervon sind alle Einzelkaufleute – sowohl kapitalmarktorientierte als auch nicht kapitalmarktorientierte –, die an 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte nicht überschreiten. Für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) gelten diese Befreiungstatbestände nicht.
4 Kapitalgesellschaften werden in Größenklassen eingeteilt
4.1 Kleinstkapitalgesellschaften
Kleinstkapitalgesellschaften[1] sind solche, deren | Aktuell |
---|---|
Bilanzsumme nicht mehr als | 350.000 EUR |
Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag nicht mehr als | 700.000 EUR |
beschäftigte Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt | 10 |
betragen. |
Tab. 2: Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften
Kleinstkapitalgesellschaften dürfen an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 Merkmale nicht überschreiten.
4.2 Kleine Kapitalgesellschaften
Als klein gelten Kapitalgesellschaften[1], deren | |
---|---|
Bilanzsumme nicht mehr als | 6.000.000 EUR |
Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag nicht mehr als | 12.000.000 EUR |
beschäftigte Arbeitnehmer im Jahresdu... |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen