Die Gesellschaft kann sich mit der Offenlegung nicht unbegrenzt Zeit lassen. Der Jahresabschluss muss spätestens innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Bundesanzeiger zur Offenlegung eingehen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unabhängig vom Geschäftsjahr gelten immer 12 Monate

Abschlussstichtag ist

  1. der 31.12.2023 (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr),
  2. der 30.4.2023 (vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr).

Bis wann muss der Jahresabschluss beim elektronischen Bundesanzeiger zur Offenlegung eingehen?

Fall a): Spätestens bis zum 31.12.2023 müssen die Daten beim elektronischen Bundesanzeiger eingehen.

Fall b): Hier müssen die Daten spätestens bis zum 30.4.2024 eingehen.

 
Achtung

Bestimmte Unternehmen müssen innerhalb von 4 oder 6 Monaten einreichen

Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften besteht eine Einreichungsfrist von lediglich 4 Monaten.[2] Neben börsennotierten Unternehmen betrifft dies auch Unternehmen, die andere Wertpapiere, z. B. Schuldverschreibungen, ausgeben, die an einem organisierten Markt gehandelt werden.

Emittenten von Vermögensanlagen nach Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) haben eine verkürzte Offenlegungsfrist von 6 Monaten. Zu beachten sind ferner die verkürzten Offenlegungsfristen für Unternehmen, die dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) unterliegen.[3]

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