Eine Verpflichtung zur Offenlegung/Publizität ihrer Jahresabschlüsse besteht im Wesentlichen für folgende Rechtsformen:

  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA, SE, GmbH und UG (haftungsbeschränkt)),
  • Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG mit einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter, SE & Co. KG, UG & Co. KG, AG & Co. OHG),
  • Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften,
  • Banken, Finanzdienstleistungsinstitute,
  • Pensionsfonds,
  • Versicherungsunternehmen,
  • Energieversorgungsunternehmen (nach EnWG),
  • Eisenbahnunternehmen (nach ERegG),
  • eingetragene Genossenschaften,
  • Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften z. B. Limiteds,
  • alle Rechtsformen (z. B. Einzelunternehmen oder GbR), die nach § 1 Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichtet sind. Dies sind Unternehmen, bei denen zum Abschlussstichtag und für die 2 darauffolgenden Abschlussstichtage die Bilanzsumme 65.000.000 EUR, die Umsatzerlöse 130.000.000 EUR übersteigen und durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Mindestens 2 der 3 Merkmale müssen vorliegen.
 
Achtung

Mit der Eintragung beginnen die Verpflichtungen

Eine Gesellschaft ist verpflichtet, mit der Eintragung ins Handelsregister einen Jahresabschluss zu erstellen und diesen offenzulegen.

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