Kleine Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, werden vom Bilanzierungsaufwand entlastet. Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind von der handelsrechtlichen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht befreit. Dieser Unternehmerkreis muss lediglich eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen.[1]

Einzelkaufleute, deren nachfolgende Umsätze und Gewinne an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, sind von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.

 
Umsatz Gewinn
600.000 EUR 60.000 EUR

Tab. 1: Grenzen der Buchführungspflicht

Durch das Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) hat der Gesetzgeber die Grenze zur Buchführungspflicht ab 2016 für kleine Unternehmen geändert.[2]

Betroffen hiervon sind alle Einzelkaufleute – sowohl kapitalmarktorientierte als auch nicht kapitalmarktorientierte –, die an 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte nicht überschreiten. Für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) gelten diese Befreiungstatbestände nicht.

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