Nur bestimmte Rechtsformen sind zur Offenlegung/Publizität verpflichtet, bspw. die Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär). Dies ist die Rechtsform der GmbH & Co. KG und GmbH & Co. OHG. In beiden Fällen fungiert eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter.

Die klassische Personengesellschaften (KG, OHG) und Einzelunternehmer unterliegen nicht der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Für sie gelten allenfalls die Regelungen des § 9 PublG.

Ein Unternehmen muss danach seine Bilanzen offen legen, wenn für den Abschlussstichtag und für die 2 darauf folgenden Abschlussstichtage jeweils mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale zutreffen:

  1. Die Bilanzsumme einer auf den Abschlussstichtag aufgestellten Jahresbilanz übersteigt 65 Mio. EUR.
  2. Die Umsatzerlöse des Unternehmens in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 130 Mio. EUR.
  3. Das Unternehmen hat in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt.

[1]

Durch einen Gesellschafterwechsel entfällt die Offenlegungspflicht

Eine Kapitalgesellschaft (GmbH) scheidet aus der Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) aus und dafür tritt eine natürliche Person als Komplementär ein. Aus der GmbH & Co. KG wird damit eine KG.

Eine Kapitalgesellschaft (GmbH) scheidet aus der offenen Handelsgesellschaft (GmbH & Co. OHG) aus und dafür tritt keine neue Person als Gesellschafter ein. Aus der GmbH & Co. OHG wird

  • eine OHG, wenn mehrere Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sind, oder
  • ein Einzelunternehmen, wenn nur ein Gesellschafter übrig bleibt.

Eine Kapitalgesellschaft (GmbH) ist Komplementär einer GmbH & Co. KG. Zusätzlich wird eine natürliche Person als Komplementär aufgenommen. Die GmbH & Co. KG bleibt bestehen.

Inwieweit der neue Komplementär im Innenverhältnis von der Haftung freigestellt wird, ist Teil einer vertraglichen Vereinbarung. Im Außenverhältnis ist keine Haftungsbefreiung möglich.[2]

 
Praxis-Tipp

Das Bundesamt für Justiz vorab informieren

Das Bundesamt für Justiz und der Bundesanzeiger können im Vorfeld nicht erkennen, ob eine Änderung der Rechtsform erfolgt oder ob sich die Zusammensetzung der Gesellschafter geändert hat. Daher ist es ratsam, das Bundesamt für Justiz und den Bundesanzeiger ggf. vorweg zu informieren.

Wird trotzdem ein Ordnungsgeld angedroht, muss hiergegen umgehend Einspruch eingelegt werden. Zusätzlich sollte mit dem Einspruch direkt ein Erlassantrag für die Kosten gestellt werden. Auf jeden Fall ist es ratsam, den Steuerberater umgehend über diesen Vorgang zu informieren.

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