Ist die Kapitalgesellschaft jedoch kapitalmarktorientiert[1] oder Emittent von Vermögensanlagen[2], beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:

  1. 10 Mio. EUR,
  2. 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft in der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder
  3. das 2-fache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

Wird das Ordnungsgeld einem Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans der Kapitalgesellschaft angedroht, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:

  1. 2 Mio. EUR oder
  2. das 2-fache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
 
Wichtig

Umgehen der Kosten ist nicht möglich

Selbst wenn die Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgt, müssen die auferlegten Kosten immer gezahlt werden.

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