Rz. 53

Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute können gem. § 9 Abs. 2, 3 PublG bei der Offenlegung des Jahresabschlusses die folgenden Erleichterungen in Anspruch nehmen:[1]

  • Anstelle der Gewinn- und Verlustrechnung kann nach § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG eine Anlage zur Jahresbilanz veröffentlicht werden. In dieser Anlage sind folgende Angaben zu machen:

    • die Umsatzerlöse i. S. d. § 277 Abs. 1 HGB
    • die Erträge aus Beteiligungen,
    • die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung,
    • die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschließlich wesentlicher Änderungen,
    • die durchschnittliche Zahl der in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag beschäftigten Arbeitnehmer.
  • Da ein Anhang und ein Lagebericht nach § 5 Abs. 2 PublG nicht gefordert sind, entfällt eine Veröffentlichung, auch wenn diese Unterlagen freiwillig aufgestellt wurden. Sind in dem Anhang jedoch gesetzlich vorgeschriebene Erläuterungen und Aufgliederungen zu einzelnen Posten des Jahresabschlusses enthalten, so ist er in vollem Umfang zu veröffentlichen.
  • In der Bilanz von Personenhandelsgesellschaften dürfen nach § 9 Abs. 3 PublG bei der Offenlegung alle Posten mit Eigenkapitalcharakter zu einem Posten "Eigenkapital" zusammengefasst werden. Zu diesem Posten gehören:

    • die Kapitalanteile der Gesellschafter,
    • die Rücklagen (Kapital- und Gewinnrücklagen),
    • der Gewinn- bzw. Verlustvortrag,
    • ein Gewinn unter Abzug der nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteile von Gesellschaftern, eines Verlustvortrags und eines Verlusts (Verlustvortragskonten).
[1] Vgl. Grottel in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 325 HGB Rz. 430 ff.

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