Rz. 47

Nach § 9 Abs. 1 PublG haben die gesetzlichen Vertreter eines unter das Publizitätsgesetz fallenden Unternehmens (§§ 1, 2 PublG) für dieses den Jahresabschluss und die sonst in § 325 Abs. 1 HGB bezeichneten Unterlagen, soweit sie aufzustellen sind, in sinngemäßer Anwendung der §§ 325 Abs. 12b, 46, 328 HGB offenzulegen. Auch die Regelungen in § 329 Abs. 1, 4 HGB über die Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Unternehmensregisters gelten sinngemäß. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 PublG gilt dies nicht für Personenhandelsgesellschaften, für die ein Abschluss nach §§ 264a oder264b HGB aufgestellt wird.

Nach § 4 Abs. 1 PublG sind gesetzliche Vertreter bei einer juristischen Person die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei einer Personenhandelsgesellschaft der oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter.

 

Rz. 48

Die Offenlegung erfolgt demnach weitgehend nach den Grundsätzen für Kapitalgesellschaften. Auch für die Nachreichung von Änderungen gelten die oben dargestellten Grundsätze.

 

Rz. 49

Die Übermittlung hat innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfolgen.

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