Rz. 35

Kleinstkapitalgesellschaften können bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses folgende Erleichterungen in Anspruch nehmen:

  • Nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB brauchen Kleinstkapitalgesellschaften nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

    Daraus ergibt sich die Minimal-Bilanz wie folgt:

     
    Aktivseite Passivseite
    A. Anlagevermögen A. Eigenkapital
    B. Umlaufvermögen B. Rückstellungen
    C. Rechnungsabgrenzungsposten C. Verbindlichkeiten
    D. Aktive latente Steuern D. Rechnungsabgrenzungsposten
    E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung E. Passive latente Steuern

    Bei Ausübung des in § 274a Nr. 4 HGB geregelten Wahlrechts werden die Posten "Aktive latente Steuern" und "Passive latente Steuern" nicht berücksichtigt.

Macht eine Kapitalgesellschaft von der Erleichterung nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB Gebrauch und verzichtet auf die Aufstellung eines Anhangs, gilt nach § 264 Abs. 2 Satz 4 HGB die Vermutung, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermittelt.[1]

Der Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs kann zu einem Satzungsverstoß führen, wenn in der Satzung explizit die Aufstellung eines Anhangs vorgesehen ist. In einem solchen Fall besteht im Rahmen einer Abschlussprüfung auch eine Berichtspflicht des Abschlussprüfers. Um der möglichen Berichtspflicht des Abschlussprüfers entgegenzuwirken, wird entweder ein satzungsdurchbrechender Beschluss der Gesellschafter oder eine Änderung der Satzung empfohlen.[2]

 

Rz. 36

Die Inanspruchnahme der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach den §§ 264 Abs. 1 Satz 5, 266 Abs. 1 Satz 4 und 326 Abs. 2 HGB ist nach § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB davon abhängig, dass auf die Bewertung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert verzichtet wird. Betroffen ist somit die Bewertung von Zweckvermögen (Planvermögen) i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB. Dazu gehören "Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen". Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt nach § 253 Abs. 1 Satz 6 HGB die Bewertung des Planvermögens höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, auch soweit eine Verrechnung des Planvermögens mit Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB vorgesehen ist.

Nach § 336 Abs. 2 Satz 3 HGBwerden die für Kleinstkapitalgesellschaften geltenden Erleichterungen auch auf Kleinstgenossenschaften erstreckt. Nach § 336 Abs. 2 Satz 3 HGB dürfen Genossenschaften, die die Merkmale der für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Abs. 1 HGB erfüllen, auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe der §§ 337 Abs. 4 und 338 Abs. 4 HGB anwenden. Nach § 337 Abs. 4 HGB haben Kleinstgenossenschaften, die von der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB Gebrauch machen, den Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder sowie die gesetzliche Rücklage in der Bilanz im Passivposten A Eigenkapital jeweils mit einem "Davon-Vermerk" auszuweisen.

Auch Kleinstgenossenschaften brauchen na...

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