Rz. 34

Mit dem neuen § 267a Abs. 1 HGB wird der Begriff der Kleinstkapitalgesellschaft definiert. Dazu gehören Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften i. S. d. § 264a HGB, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 2 der 3 folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme i. H. v. 350.000 EUR nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags,[1]
  • Umsatzerlöse i. H. v. 700.000 EUR in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  • im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.

Dabei setzt sich die Bilanzsumme nach §§ 267a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 267 Abs. 4a HGB aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Abs. 2 HGB aufgeführt sind, wobei bei Ausübung des in § 274a Nr. 5 HGB geregelten Wahlrechts zur Abgrenzung latenter Steuern nach § 274 HGB der betreffende Buchstabe nicht berücksichtigt wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften in § 267 Abs. 46 HGB entsprechend.

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