Rz. 26

Die Bilanz ist nur in der für kleine Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Form offenzulegen. Dabei ist zu beachten, dass gem. § 266 HGB auch die Posten "Aktive latente Steuern" und "Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" auf der Aktivseite sowie der Posten "Passive latente Steuern" auf der Passivseite enthalten sind.

Nach § 327 Nr. 1 HGB sind in der Bilanz oder im Anhang jedoch folgende Posten zusätzlich gesondert anzugeben:

Aktivseite

  • Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
  • Geschäfts- oder Firmenwert;
  • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
  • technische Anlagen und Maschinen;
  • andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
  • Anteile an verbundenen Unternehmen;
  • Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
  • Beteiligungen;
  • Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  • Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
  • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  • Anteile an verbundenen Unternehmen;

Passivseite

  • Anleihen;
  • davon konvertibel;
  • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
  • Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  • Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

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