Eine OHG wird insbesondere dadurch aufgelöst (§ 138 HGB), dass

  • ein Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung gefasst wird,
  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das OHG-Vermögen erfolgt,
  • ein zuvor vereinbarter Zeitablauf eintritt oder
  • eine gerichtliche Entscheidung dies anordnet.

Als Folge der Auflösung findet im Regelfall eine Liquidation statt (§ 143 HGB), die dem Ausgleich aller Forderungen und Verbindlichkeiten der OHG dient und eine "Versilberung" des Gesellschaftsvermögens umfasst. Den Abschluss findet die Liquidation in einer Verteilung des verbleibenden Vermögens auf die bisherigen OHG-Gesellschafter. Erst nach Abwicklung aller Verpflichtungen ist eine Vollbeendigung der OHG gegeben.

In der Praxis kommt es oft zu einer besonderen Form der Liquidation: Die OHG wird durch eine sog. Realteilung beendet.

 
Praxis-Beispiel

Realteilung einer OHG

Die Gesellschafter der AB-OHG Im- und Export wollen die Gesellschaft beenden. Sie kommen überein, dass A den Bereich Import und B den Bereich Export übernimmt.

Es kommt zur Realteilung der OHG in 2 getrennte Betriebe, die jeweils von einem Gesellschafter fortgeführt werden. Dies kann u. U. steuerlich neutral erfolgen, d. h. ohne Realisierung von stillen Reserven (§ 16 Abs. 5 EStG).

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