Ersetzt der Arbeitgeber insbesondere Außendienstmitarbeitern die Kosten für eine Garage, damit dort der Firmenwagen untergestellt und ggf. auch Werkzeuge oder Ware gelagert werden können, stellen diese sog. Garagengelder regelmäßig keinen Arbeitslohn dar, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

Zahlungen des Arbeitgebers für die mietweise Überlassung der eigenen Garage des Arbeitnehmers gehören beim Arbeitnehmer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.[1] Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer eine von ihm gemietete Garage an den Arbeitgeber untervermietet.

Wird kein Mietverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Überlassung der Garage begründet, sondern erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber lediglich die Kosten der von ihm angemieteten Garage erstattet, so liegt ein steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG vor.

Wird in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung erfasst, so ist kein geldwerter Vorteil für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer anzusetzen.

Wenn einem Arbeitnehmer für eine angemietete Garage Kosten entstehen, so minderten diese nach der früheren Rechtsprechung nicht den als geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgebenden Wert. Dies hat sich nach den BFH-Urteilen vom 30.11.2016 und dem BMF-Schreiben vom 21.9.2017 geändert.[2] Nach der neueren Rechtsprechung führt ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt nicht zur Minderung des vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswerts auf der Einnahmenseite. Ein den Nutzungswert übersteigender Betrag führt jedoch nicht zu negativem Arbeitslohn oder zu Werbungskosten.

Der Geldwerte Vorteil ist auch dann nicht zu kürzen, soweit er auf die Absetzung für Abnutzung der eigenen Garage des Arbeitnehmers entfällt und der Firmenwagen auch zur außerdienstlichen Nutzung zur Verfügung steht.[3]

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