Die Zahlungen für Garagenkosten, welche die X-GmbH (im Ausgangsfall) an die Arbeitnehmer für die in einer eigenen Garage untergestellten Dienstwagen geleistet hat, sind Nutzungsentgelte nach § 21 Abs. 1 EStG. Das entschied der BFH mit seinem Urteil vom 7.6.2002.[1]

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. Das ist derjenige, in dessen Namen die Gegenstände vermietet oder verpachtet werden.

Die Begriffe Vermietung und Verpachtung sind im einkommensteuerrechtlichen Sinn umfassender als die vergleichbaren bürgerrechtlichen Begriffe. Bei der steuerlichen Zuordnung von Einnahmen zu der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es somit nicht auf die bürgerrechtliche Form und Bezeichnung der von den Beteiligten geschlossenen Verträge, sondern auf ihren wirtschaftlichen Gehalt an.

Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellt, ist deshalb bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.

Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt der Überschuss der Einnahmen[2] über die Werbungskosten.[3] Erzielt der Arbeitnehmer daher Einkünfte aus der Überlassung der eigenen Garage an seinen Arbeitgeber, so kann er die für die Garage entstandenen Ausgaben geltend machen. Hierunter fallen insbesondere die Anschaffungskosten. Da die Anschaffungskosten einer Garage regelmäßig mehr als 800 EUR betragen, kann der Arbeitnehmer die Anschaffungskosten nicht direkt absetzen, sondern muss diese über die Nutzungsdauer von 20 Jahren verteilen. Darüber hinaus wird der Arbeitnehmer zum Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.[4]

Auch ein Mitunternehmer (Gesellschafter einer Personengesellschaft oder atypischer stiller Gesellschafter) kann für seinen Dienstwagen eine Garage anmieten, selbst wenn die Garage im Eigentum der Ehefrau steht. Der Unternehmer kann die Ausgaben als Sonder-Betriebsausgaben geltend machen. Im Streitfall wurde die Garage angemietet, um die Risiken auszuschließen, die mit dem Abstellen des Fahrzeugs (Firmenwagen) im Freien verbunden sind.[5]

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