Sehr praxisrelevante immaterielle Wirtschaftsgüter sind der Geschäfts- oder der Firmenwert und der Praxiswert. Der entgeltlich erworbene (nicht der selbst geschaffene) Geschäftswert ist bilanzierungsfähig. Es handelt sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut.

Eine Teilwert-AfA ist bei einer Wertminderung des Geschäftswerts aber unabhängig von der festgelegten Nutzungsdauer zulässig.[1]

Die kürzere Nutzungsdauer in der HB rechtfertigt für die StB noch keine Teilwert-AfA, da sonst die Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 5 Abs. 6 EStG unterlaufen würden. Eine Wertaufholung nach Teilwert-AfA ist für die HB ausgeschlossen[2]; für die StB bleibt es wegen § 5 Abs. 6 EStG hingegen bei der Wertaufholungspflicht[3].

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