Die rechtliche Nutzungsdauer hängt von zeitlichen Faktoren ab, z. B. von der Beendigung vertraglicher Nutzungsrechte wie Miet- oder Pachtverträge, Konzessionen oder vom Ablauf gesetzlicher Nutzungsrechte, z. B. Patente. Immaterielle Wirtschaftsgüter können abnutzbar sein oder zu den nicht abnutzbaren, immerwährenden Rechten zählen. Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist nicht abnutzbar, wenn seine Nutzung weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.[1] Eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten und damit eine Nutzungsüberlassung ist auch dann zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet.[2] Bei zeitlich begrenzten Rechten kann ausnahmsweise von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden, wenn sie normalerweise ohne weiteres verlängert werden, ein Ende also nicht abzusehen ist.[3] Im Zweifel ist jedoch nach dem Grundsatz der Vorsicht von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen.[4]

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