BMF, 27.02.1998, IV B 2 - S 2172 - 7/98

Nach dem zur Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ergangenen Beschluß des BFH vom 4.9. 1996, II B 135/95 (BStBl 1996 II S. 586) unterliegen entgeltlich erworbene Warenzeichen (Marken), die auf Dauer dem Betrieb dienen, in der Regel keinem Wertverzehr. Aus ertragsteuerlicher Sicht wird demgegenüber zur Frage der Abnutzbarkeit entgeltlich erworbener Marken im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Eine Marke kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur zeitlich begrenzt genutzt werden und ist dadurch dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Das gilt auch dann, wenn ihr Bekanntheitsgrad laufend durch Werbemaßnahmen gesichert wird.

Die Nutzungsdauer einer Marke kann in Anlehnung an § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG mit 15 Jahren angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige keine kürzere Nutzungsdauer darlegt, ggf. nachweist.

Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht für entgeltlich erworbene Arzneimittelzulassungen. Ähnlich der behördlichen Erlaubnis zur Teilnahme am Güterfernverkehr dürfen auch Arzneimittel grundsätzlich erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie behördlich zugelassen worden sind (§ 21 ArzneimittelgesetzAMG). Die zunächst für fünf Jahre erteilte Zulassung kann unbegrenzt wiederholbar um jeweils fünf weitere Jahre verlängert werden (§ 31 AMG). Der mit der Arzneimittelzulassung verbundene wirtschaftliche Vorteil unterliegt damit keinem regelmäßigen Wertverzehr. Deshalb sind Abschreibungen auf das selbständig zu aktivierende immaterielle Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder3 EStG nicht zulässig. Im Einzelfall kann jedoch eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert in Betracht kommen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 252

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