Leitsatz

Ein bargeldintensiver Betrieb hat keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf nur teilweise Besteuerung seiner Bareinnahmen wegen eines strukturellen Erhebungsdefizits bei der Besteuerung bargeldintensiver Geschäftsbetriebe wie z. B. Gaststätten und Hotels.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine oHG, betreibt bargeldintensive Gaststätten und Hotelbetriebe. Das Finanzamt veranlagte die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2015 erklärungsgemäß. Hiergegen erhob die Klägerin Sprungklage. Sie machte geltend, dass bei bargeldintensiven Betrieben in der Erfassung von Bareinnahmen ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege. Die Besteuerung der erzielten Bareinnahmen in vollem Umfang verstoße daher gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung. Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, dass der Gesetzgeber aus politischen Gründen von einer das Vollzugsdefizit beseitigenden Neuregelung abgesehen habe. Er nähme eine Steuerhinterziehung bewusst in Kauf. Die Klägerin schätzte den Anteil der von ihr erklärten Einnahmen, die verfassungswidrig besteuert würden und beantragte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht lehnte die Klage als unbegründet ab. Die Besteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 EStG) im Jahr 2015 sei verfassungsgemäß. Es bestehe bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bei bargeldintensiven Betrieben kein strukturelles Vollzugsdefizit. Eine "Gleichheit im Unrecht" und damit einen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gäbe es nicht.

Zwar stellen die Möglichkeiten zur Manipulation von Kassenaufzeichnungen ein Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar. Die bestehenden Gesetze zielen aber auf die Durchsetzung der Steuernormen hin. Außerdem bestehe ein erhebliches Entdeckungsrisiko der Manipulationen. Auch wird die Nicht-Erfassung nicht aus politischen Gründen geduldet. Das vorhandene Vollzugsdefizit liegt im Tatsächlichen und lässt sich dem Gesetzgeber nicht zurechnen.

 

Hinweis

Das Finanzgericht weist in seinem Urteil u. a. auch darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Nachbesserungsversuche zu würdigen sind. Ein solcher liege mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vor. Dem Gesetzgeber stehe eine Anlaufphase zu, innerhalb derer er die Wirksamkeit der neu geschaffenen Regelungen prüfen und ggf. auftretende Umsetzungsprobleme beseitigen kann.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2018, 8 K 501/17

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