Das Thema der Nur-Pensionszusage wird durch das BMF-Schreiben vom 13.12.2012[1] nur insoweit befriedet, als jetzt klar ist, dass die Finanzverwaltung nun auch bei dieser Fallgestaltung eine sog. Überversorgung annimmt und insoweit die Bildung der Pensionsrückstellung nicht zulässt.

Sicher ist m. E. auch, dass bei der Auszahlung der Versorgungsleistungen die "vGA-Grundsätze" zu beachten sind. Unklar bleibt allerdings, ob die Rechtsprechung und die Verwaltung im Falle einer Nur-Pensionszusage bei Auszahlung der Versorgungsleistungen keine vGA annehmen, wenn hierfür eine kongruente Rückdeckung abgeschlossen worden ist.

Geklärt dürfte auch sein, dass im Falle einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Nur-Pensionszusage die Fragen der Überversorgung und der vGA keine Rolle spielen. Die bekannten BFH-Entscheidungen ranken sich alle nur um die arbeitgeberfinanzierte Nur-Pensionszusage.

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