Zivilrechtliche Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden. Aus der Bestellung eines Nießbrauchs oder eines anderen dinglichen Nutzungsrechts zugunsten naher Angehöriger können somit steuerrechtliche Folgerungen nur gezogen werden[1], wenn ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht begründet worden ist und die Beteiligten die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchführen.[2]

 
Wichtig

Durchführung wie unter fremden Dritten

Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte müssen alle zivilrechtlichen Folgen aus der Bestellung des dinglichen Nutzungsrechts ziehen. An der tatsächlichen Durchführung fehlt es, wenn äußerlich alles beim Alten bleibt und etwa nur die Erträge an den Nutzungsberechtigten abgeführt werden.

Wenn nicht der Nutzungsberechtigte, sondern der Eigentümer des belasteten Gegenstands die Nutzungen zieht, ist ein einkommensteuerrechtlich zu beachtendes dingliches Nutzungsrecht nicht gegeben. Die gezogenen Nutzungen und die Einkünfte sind dem Eigentümer zuzurechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Vertrag, mit dem z. B. ein Nießbrauch eingeräumt wird, ausdrücklich offenbleibt, ob der Nießbraucher das ihm eingeräumte Recht überhaupt beansprucht, sodass der Nießbrauch einem nur sicherheitshalber bestellten Recht nahekommt.

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