Aufwendungen zur Ablösung eines zugewendeten Vermächtnisnießbrauchs führen zu nachträglichen Anschaffungskosten des Grundstückseigentümers, beim Nießbraucher zu einer nicht steuerbaren Vermögensumschichtung.[1] Bei Ablösung gegen wiederkehrende Leistungen können sich als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen ergeben.[2]
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