Im Fall des entgeltlich eingeräumten Zuwendungsnießbrauchs führen Zahlungen zur Rechtsablösung beim Eigentümer im Jahr der Zahlung zu negativen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Sofern die Versteuerung des Entgelts für die Bestellung des Nießbrauchs auf mehrere Jahre verteilt wurde, ist der noch nicht versteuerte Restbetrag beim Eigentümer als Einnahme zu erfassen. Bei Ablösung in Form wiederkehrender Leistungen sind diese jeweils im Jahr der Zahlung als negative Einnahmen anzusetzen.[1]

Beim Nießbraucher sind Ablösungszahlungen der nicht steuerbaren privaten Vermögensebene zuzuordnen.[2]

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