Vorbehaltene obligatorische Nutzungsrechte werden steuerlich im Grundsatz wie vorbehaltene dingliche Nutzungsrechte behandelt, d. h. die Einräumung des Nutzungsrechts stellt keine Gegenleistung des Erwerbers dar.[1] Der Nutzende kann, sofern er das Objekt vermietet, als Werbungskosten sowohl die von ihm getragenen Aufwendungen als auch die Gebäudeabschreibung abziehen.[2]
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