Dem Vorbehaltsnießbraucher sind aufgrund seines Nutzungsrechts die Mieteinnahmen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn er das Grundstück an den Eigentümer vermietet. Gleichzeitig ist er berechtigt, die Aufwendungen, die er aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen hat, als Werbungskosten abzuziehen. Hier gelten die zum Zuwendungsnießbrauch getroffenen Regelungen entsprechend.[1]

 
Wichtig

AfA – Befugnis des Vorbehaltsnießbrauchers

Im Gegensatz zum Zuwendungsnießbraucher ist der Vorbehaltsnießbraucher auch zur Vornahme der Gebäudeabschreibung berechtigt, da der Zusammenhang zwischen den auf die Nutzungsdauer des Gebäudes zu verteilenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits und der Nutzung des Gebäudes zur Erzielung von Einkünften andererseits durch die Grundstücksübertragung nicht unterbrochen wird.[2]

Wurde das Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs entgeltlich übertragen, ist die Bemessungsgrundlage für die AfA gleichwohl nicht um die Gegenleistung des Erwerbers zu kürzen. Wird das mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastete Grundstück nach Aufhebung des Nießbrauchs veräußert und dessen Inhaber an dem mit dem Veräußerungserlös angeschafften Grundstück ein Quotennießbrauch bestellt, stehen ihm die AfA an diesem Gebäude nach Auffassung des BFH nicht mehr zu, wohl aber am Nießbrauchsrecht.[3]

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