Der das Grundstück durch Vermietung Nutzende hat die erzielten Einnahmen zu versteuern und kann die vertraglich übernommenen und von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dies gilt auch für ein eventuell an den Eigentümer gezahltes Entgelt.[1]

 
Wichtig

Vermieterstellung des Nutzungsberechtigten

Bei bereits bestehenden Nutzungsverträgen ist zu beachten, dass der Nutzungsberechtigte nur durch eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme in die Vermieterstellung eintreten kann.[2] Konkret bedeutet dies, dass es einer Vereinbarung unter Zustimmung der Mieter bedarf und es nicht ausreicht, wenn der Mieter die Miete auf ein Konto des Nutzungsberechtigten überweist.[3] Dem Nutzungsberechtigten sind daher die Einkünfte aus Vermietung nur zuzurechnen, wenn er in die bestehenden Mietverträge eintritt, indem er sie durch Vereinbarung unter Zustimmung der Mieter übernimmt.[4]

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