Die Finanzverwaltung hatte den Vermächtnisnießbraucher zunächst wie einen Vorbehaltsnießbraucher behandelt, mit der Folge, dass er die Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers in Anspruch nehmen konnte. Dies konnte nach der Entscheidung des BFH v. 28.9.1993[1], wonach die vom Erblasser getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht dem Vermächtnisnießbraucher, sondern dem Erben als Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen sind, nicht mehr aufrechterhalten werden.

Die Finanzämter sind angewiesen, die Grundsätze dieses Urteils erstmals auf Steuerfälle anzuwenden, in denen der Vermächtnisnießbrauch nach dem 31.5.1994 notariell beurkundet worden ist. In allen anderen Fällen ist der Vermächtnisnießbraucher wie bisher zum Abzug der Gebäudeabschreibung berechtigt.[2]

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