Wird an einer Wohnung ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht zugunsten eines anderen begründet, gelten die vorstehend beschriebenen Rechtsfolgen zum Zuwendungsnießbrauch entsprechend.

Wird ein Grundstück gegen die Verpflichtung übertragen, dieses mit einem Wohngebäude zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zu bestellen, stellt dies keine entgeltliche Überlassung des Wohnrechts, sondern ein auf die Anschaffung des Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft dar. Dies hat zur Folge, dass der Kapitalwert des Wohnrechts zu Anschaffungskosten des Grundstücks führt, das insoweit entgeltlich erworben wird.[1] Diese Regelung kommt in allen noch offenen Fällen zur Anwendung. Sofern sich allerdings dadurch Nachteile gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis ergeben, sind die Grundsätze erstmals anzuwenden, wenn die Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts gegen Übertragung eines Grundstücks im privaten Bereich nach dem 31.5.2006 erfolgt.[2]

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