Bei teilentgeltlicher Rechtsbestellung gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend, wobei die Kosten entsprechend aufzuteilen sind.[1] Allerdings müsste hier, obwohl sich die Finanzverwaltung hierzu im Nießbrauchserlass nicht äußert, die Vereinfachungsregelung des § 21 Abs. 2 EStG zur Anwendung kommen, wonach von einer insgesamt entgeltlichen Nutzungsüberlassung auszugehen ist, wenn das Nutzungsentgelt mindestens 66 % der ortsüblich erzielbaren Marktmiete beträgt.

Ist dies der Fall, müsste der Eigentümer zumindest bei Selbstnutzung der Wohnung durch den Nießbraucher zum ungekürzten Werbungskostenabzug berechtigt sein.

Problematisch ist dagegen eine teilentgeltliche Rechtsbestellung (unter Beachtung der 66 %-Grenze) und gleichzeitiger Fremdvermietung durch den Nießbraucher zur ortsüblich erzielbaren Miete. Hier muss damit gerechnet werden, dass die Finanzverwaltung von einer rechtsmissbräuchlichen Zwischenvermietung[2] ausgeht.[3]

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