Ein Vermächtnisnießbrauch liegt vor, wenn aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Grundstückseigentümers durch dessen Erben einem Dritten der Nießbrauch an dem Grundstück eingeräumt worden ist.[2]

Aufwendungen des Eigentümers (Erben) zur Ablösung eines einem Dritten zugewendeten Vermächtnisnießbrauchs stellen bei diesem nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks dar. Zwar ist insofern von einem unentgeltlichen Erwerb auszugehen, als in dem zu erfüllenden Anspruch kein Entgelt für den Erwerb der Erbschaft zu sehen ist. Löst der Eigentümer (Erbe) jedoch das dingliche Nutzungsrecht ab, so beseitigt er die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse und verschafft sich die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück. Aufwendungen, die hierdurch entstehen, sind mithin begrifflich nachträgliche Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes "Grundstück".[3] Beim Nießbraucher ist die Ablösung eines Vermächtsnisnießbrauchs gegen Einmalzahlung eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung.

Wird ein Vermächtnisnießbrauch gegen wiederkehrende Leistungen abgelöst, sind diesbezüglich die Regelungen zur Ablösung eines bei der Vermögensübergabe vorbehaltenen Nießbrauchs gegen wiederkehrende Leistungen entsprechend anzuwenden.[4]

[1] BMF, Schreiben v. 30.9.2013, IV C 1 – S 2253/07/10004, BStBl 2013 I S. 1184, Rz. 65.
[3] BFH, Urteil v. 21.7.1992, IX R 14/89, BStBl 1993 II S. 484. Nach der neueren Rechtsprechung können Zahlungen des Eigentümers auf die Ablösung dinglicher oder schuldrechtlicher Nutzungsrechte jedoch zu sofort abziehbarem Aufwand führen, wenn das betroffene Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einnahmen verwendet wird, vgl. BFH, Urteil v. 20.9.2022, IX R 9/21, BFH/NV 2023 S. 260 m. w. N.
[4]

BMF, Schreiben v. 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl 2010 I S. 227, Rz. 85 und 86 i. V. m. BMF, Schreiben v. 6.5.2016, IV C 3-S 2221/15/10011:004, BStBl I 2016 S. 476. Aber auch hier stellt sich die Frage, inwieweit nach der neueren Rechtsprechung des BFH ein Werbungskostenabzug möglich ist.

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