Der Verzicht auf den Nießbrauch kann auch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft oder zumindest ein "veräußerungsähnlicher Vorgang" sein.[2] Hat sich der bisherige Eigentümer bei einer sonstigen Vermögensübertragung den Nießbrauch vorbehalten, führt eine Einmalzahlung zu dessen Ablösung beim neuen Eigentümer in voller Höhe zu Anschaffungskosten. Werden statt der Einmalzahlung wiederkehrende Leistungen erbracht, stellt deren Barwert[3] Anschaffungskosten dar.[4]

Übersteigt die Einmalzahlung bzw. der Barwert der wiederkehrenden Leistungen den Wert des übertragenen Vermögens, ist folgende Beurteilung geboten:

  • Entgeltlichkeit und damit Anschaffungskosten liegen nur in Höhe des angemessenen Kaufpreises vor; der übersteigende Betrag stellt eine steuerlich unbeachtliche Zuwendung[5] dar.
  • Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistungen allerdings mehr als doppelt so hoch wie der Wert des übertragenen Vermögens, liegt insgesamt eine Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG vor.

Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer privaten Vermögensumschichtung dürfen – im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - weder als Rente noch als dauernde Last abgezogen werden.[6] Bei der Vermietung ist lediglich der in den wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteil, der in entsprechender Anwendung der Ertragsanteilstabellen der §§ 22 EStG, 55 EStDV zu ermitteln ist, als Werbungskosten[7] bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.

Eine erhaltene Einmalzahlung für die Ablösung eines vorbehaltenen Nießbrauchs ist beim Nießbraucher eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung. Wiederkehrende Leistungen, die nicht als Versorgungsleistungen im Rahmen einer Vermögensübergabe erbracht werden, sind mit ihrem Zinsanteil[8] steuerbar. Der in wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteil ist das Entgelt für die Stundung des Veräußerungspreises. Bei Veräußerungsleibrenten ist der enthaltene Zinsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG[9] zu versteuern.

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