Im 5. Nießbrauchserlass hat die Verwaltung auch zur Befristung von Nutzungsrechten Position bezogen.[1] Während die Befristung eines dinglichen Nutzungsrechts zivilrechtlich zu dessen Erlöschen kraft Gesetzes führt, enden bei einem befristeten schuldrechtlichen Nutzungsrecht mit dem Eintritt der Bedingung (Zeitablauf) die Rechtswirkungen dieses Rechtsgeschäfts. Jeweils mit Eintritt der Bedingung wird der frühere Rechtszustand grundsätzlich wieder hergestellt. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Fortbestehen des schuldrechtlichen Nutzungsrechts aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludent[2] getroffenen Vereinbarung auch für den Zeitraum nach Ablauf der (Bedingungs-)Frist vereinbart wird.[3]

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