Ein Sicherungsnießbrauch liegt vor, wenn die Vereinbarung des dinglichen Nutzungsrechts lediglich dazu bestimmt ist, die dem Berechtigten versprochenen Leistungen dinglich abzusichern, ohne dass der Berechtigte selbst auf Art und Umfang Einfluss nehmen kann. Da ein derartiges Nutzungsrecht nicht ausgeübt wird, bleibt es einkommensteuerrechtlich unbeachtlich.[1] Der Sicherungsnießbrauch kann auch zur vorteilhaften Steuergestaltung eingesetzt werden.[2]

Anders wäre die steuerliche Rechtslage jedoch dann, wenn die Vertragsparteien im Übertragungsvertrag ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Vorbehalt des Nießbrauchs nur Sicherungszwecken dient, ansonsten aber die Nießbrauchsausübung dem neuen Eigentümer überlassen wird.

Wenn der neue Eigentümer nun das Grundstück in Ausübung seiner Nutzungsbefugnis an den alten Eigentümer vermietet, erzielt der neue Eigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ist zum Werbungskostenabzug berechtigt. Denn der BFH hat die Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs lediglich zu Sicherungszwecken in Verbindung mit der sich anschließenden Vermietung an den weiterhin selbstnutzenden bisherigen Eigentümer und jetzigen Nießbraucher ausdrücklich gebilligt und die Anwendung von Gestaltungsmissbrauch[3] verneint.[4]

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