Entscheidungsstichwort (Thema)

Jagdschule als berufsbildende Einrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Jagdschule, die auf die Jägerprüfung vorbereitet, ist eine berufsbildende Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG und daher von der Umsatzsteuer befreit.

2. Die Bescheinigung einer Landesbehörde, dass eine der in § 4 Nr. 21 UStG bezeichneten Einrichtungen „auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet”, entfaltet Bindungswirkung für die Finanzverwaltung und Finanzgericht nur hinsichtlich des Regelungsgehalts der Bescheinigung. Nimmt die Bescheinigung nicht zu der Frage Stellung, ob die Einrichtung eine private Schule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG ist, muss dies von den Finanzbehörden und Finanzgericht in eigener Zuständigkeit geprüft werden.

3. Die Eigenschaft einer Einrichtung als allgemeinbildend oder berufsbildend ist unabhängig von den Zielen der einzelnen Schüler zu beurteilen. Entscheidend ist, ob einer Einrichtung generell die Eigenschaft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung zukommt.

4. Eine berufsbildende Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21a bb UStG n.F. liegt nicht nur dann vor, wenn die Einrichtung umfassend alle für eine Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, sondern auch dann, wenn eine Einrichtung nur einzelne Teilaspekte unterrichtet, die für eine Berufsausübung erforderlich sind.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21a bb

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen V R 62/02)

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine Jagdschule in X und in Y. Streitig ist die Steuerpflicht der Umsätze aus dieser Jagdschule.

Am 26. September 1989 erteilte die Bezirksregierung…dem Kläger eine „Bescheinigung”, die folgenden Wortlaut hatte:

„Zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt wird der Firma…hiermit bescheinigt, daß die Schulungen zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung in Form von Urlaubs-, Intensiv- und Wochenendkursen, die in der Jagdschule X durchgeführt werden, nach Dauer, Gestaltung des Lehrplanes, Unterrichtsmethoden, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters, eine erfolgreiche Vorbereitung auf die Jägerprüfung erwarten lassen, angemessene Vertragsbedingungen für die Teilnehmer der Bildungsmaßnahme haben und damit ordnungsgemäß im Sinne des § 4 Nr. 21 b Umsatzsteuergesetz auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.

Diese Bescheinigung ergeht widerruflich und darf nicht für Werbezwecke verwendet werden.”

Für die Streitjahre 1995 bis 1997 gab der Kläger Umsatzsteuererklärungen ab, in denen er jeweils steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe erklärte. Seine Umsätze aus der Jagdschule erklärte er darin als steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug. Für die Streitjahre 1998 und 1999 gab der Kläger keine Umsatzsteuererklärung ab.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG seien nicht erfüllt. Zur Begründung verwies der Prüfer auf eine Verfügung der OFD Nürnberg vom 3. Juli 1998 (DStR 1998, 1218), nach der bei Leistungen von Jagdschulen die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG grundsätzlich nicht anwendbar sei. Nur in Einzelfällen, in denen ein Kurs Bestandteil der Aus- bzw. Fortbildung von Jägern oder Förstern sei, könne eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen für das Jahr 1999 gehe nicht hervor, dass der Kursteilnahme eines der Lehrgangsabsolventen eine berufliche Veranlassung zugrunde gelegen habe. Auch für die Jahre 1995 bis 1998 sei ein entsprechender Nachweis nicht beigebracht worden. Die mit der Jagdschule erzielten Umsätze seien daher insgesamt als steuerpflichtige Umsätze zu erfassen.

Der Beklagte erließ daraufhin am 19. Juli 2001 Änderungsbescheide für die Streitjahre 1995 bis 1997, die auf § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) gestützt wurden und eine erstmalige Steuerfestsetzung für 1998. Mit Bescheid vom 2. August 2001 setzte der Beklagte erstmals Umsatzsteuer 1999 fest. In diesen Steuerbescheiden wurden die vom Umsatzsteuer-Sonderprüfer ermittelten Umsätze des Klägers in den Streitjahren als steuerpflichtig behandelt und die vom Prüfer geschätzten Vorsteuern zum Abzug zugelassen.

Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er zunächst geltend machte, sein Vertrauen auf die (vermeintliche) Steuerfreiheit seiner Umsätze sei schutzwürdig. Zur Begründung trug er vor, bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 1987 bis 1989 habe der Beklagte im Jahr 1992 die Umsätze des Klägers als steuerfrei behandelt. Ferner habe der Beklagte in einem Einspruchsverfahren wegen der Gewerbesteuermessbescheide 1988 und 1989 mit Schreiben vom 6. Oktober 1993 ebenfalls die Auffassung vertreten, die Bescheinigung der Bezirksregierung belege die Voraussetzungen einer Steuerfre...

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