vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachgerechter Maßstab zur Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten - Mitnahme von Familienangehörigen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der vom ArbG anlässlich einer ArbN-Entsendung nach Tschechien neben der laufenden Vergütung gezahlte Aufwendungsersatz ist nicht in die Ermittlung des Steuersatzeinkommens einzubeziehen, wenn er nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei ist.
  2. Zum Begriff der WK nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
  3. In Abgrenzung zur doppelten Haushaltsführung ist von einer Auswärtstätigkeit auszugehen, wenn der ArbN vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird, d. h. am neuen Einsatzort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet wird.
  4. Der bei ArbN-Entsendung vom ArbG erstattete Mietaufwand ist gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit es sich um beruflich veranlassten Aufwand (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) handelt.
  5. Der durch die Mitnahme der Familie privat veranlasste Mehraufwand ist im Wege einer modifizierten Aufteilung nach Köpfen zu ermitteln.
  6. Zunächst ist der Gesamtaufwand nach Köpfen zu verteilen, anschließend ist eine Korrektur i.H.v. 20 v. H. des Gesamtaufwands zugunsten des Erwerbsaufwands vorzunehmen.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1, § 32b

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.07.2018; Aktenzeichen VI R 55/16)

BFH (Beschluss vom 03.07.2018; Aktenzeichen VI R 55/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Berücksichtigung von Reisekosten des Klägers bei den steuerfreien Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die auf einer Entsendung des Klägers durch seinen Arbeitgeber in die Slowakische Republik beruhen und im Rahmen des Progressionsvorbehalts gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum gültigen Fassung (EStG) zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Angestellter der A-AG in Z. Die Klägerin hat im Streitjahr keine Einkünfte bezogen.

Für die Zeit vom xx.xx.2008 bis zum xx.xx.2011 wurde der Kläger von seinem inländischen Arbeitgeber, der A-AG in Z, von Deutschland in die Slowakische Republik entsandt. Hierzu schloss der Kläger am xx.xx.2008 mit seinem Arbeitgeber einen sog. Global Assignment Vertrag. Hierbei handelt es sich um eine Art Auslands-Entsendungs-Vertrag der bei einer Versendung von Mitarbeitern im A-Konzern ins Ausland zum Einsatz kommt. Entsprechend einer hierin enthaltenen Regelung wird das Arbeitsverhältnis des Entsendeten mit der Heimatgesellschaft mit Beginn des Auslandseinsatzes ruhend gestellt (Ziff. 2.1. des Vertrags). Zeitgleich schließt der Arbeitnehmer einen lokalen Arbeitsvertrag mit der ausländischen Gastgesellschaft, der alle Einzelheiten zu dem jeweiligen Aufgabengebiet, Befugnissen und Verantwortlichkeiten regelt (Ziff. 2.2 des Vertrags). Die Vergütung während des Auslandseinsatzes ist in einer Übersicht „Vergütung und Zusatzleistungen” unter Ziff. 3.3 des Vertrags festgelegt. Mit Beendigung des Auslandseinsatzes tritt grundsätzlich das ruhende Arbeitsverhältnis mit der Heimatgesellschaft wieder in Kraft (vgl. Ziff. 7 des Vertrags).

Gemäß dieser Vorgaben schloss der Kläger am xx.xx.2008 mit der B.Sl., a.s. einen Arbeitsvertrag als Leiter QS Projektsteuerung. Neben einem monatlichen Gehalt (…) sollte der Kläger diverse weitere Zusatzleistungen erhalten. Im Anhang zum Arbeitsvertrag befindet sich unter dem Punkt „Zusatzleistungen” u.a. folgende Vereinbarung:

„5. Unterkunft/Umzug

Wir übernehmen die Kosten für das Haus, das Sie im Rahmen des Ihnen zur Verfügung stehenden Mietbudgets gemietet haben.

Zur Begleichung der Nebenkosten erhalten Sie monatlich eine Pauschale i.H.v. 250 EUR.

Kosten, die die monatliche Pauschalzahlungen überschreiten, tragen Sie selbst.”

Infolge der Vereinbarungen nahm der Kläger zum xx.xx.2008 seine Tätigkeit in C auf. Die Klägerin und die gemeinsame sechsjährige Tochter begleiteten ihn. In der Slowakischen Republik begründete der Kläger einen beruflich bedingten Zweitwohnsitz. Hierzu schloss der Kläger am xx.xx.2008 einen privatrechtlichen Vertrag über die Anmietung eines 234 qm großen Hauses zu einem monatlichen Mietzins von 2.500,- € zzgl. 150 € Nebenkosten. Der Wohnsitz in Z wurde während der Entsendung beibehalten. Die Kosten für die Anmietung des Hauses wurden in vollem Umfang vom Arbeitgeber des Klägers erstattet.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2008 beantragten die Kläger, die mit den steuerfreien ausländischen Einnahmen des Klägers in Zusammenhang stehenden Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hierzu vertrat der Kläger die Auffassung, dass es sich bei seiner Tätigkeit in der Slowakischen Republik um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit gemäß R 9.4. Abs. 2 Satz 1 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2008 handeln würde. Seine Tätigkeit in der Slowakischen Republik stelle eine vorübergehende zeitlich befristete Tätigkeit dar...

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