vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 11/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise Regelsteuersatz für Zweckbetrieb – kein Ausschluss der Steuerbegünstigung durch Organschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Steuerermäßigung gemäß § 12 Nr. 8a UStG für Leistungen, die i.R. eines Zweckbetriebs ausgeführt werden.
  2. Schließt das Gesetz die Steuerbegünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, so verliert gemäß § 64 Abs. 1 AO die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist.
  3. Zu der Frage, wann ein Zweckbetrieb nach i. S. des § 65 AO gegeben ist.
  4. Zweckbetriebe sind Integrationsprojekte i. S. des § 132 Abs. 1 SGB IX, in der mindestens 40 v. H. der Beschäftigten besonders betroffene Schwerbehinderte Menschen i. S. des § 132 Abs. 1 SGB IX sind.
  5. Zur Bestimmung eines Integrationsprojektes i. S. des § 132 Abs. 1 SGB IX.
  6. Die Veräußerung hochwertiger Anlagegegenstände dient nicht der Erfüllung eines Integrationsprojekts und ist daher umsatzsteuerbegünstigt.
 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a

 

Streitjahr(e)

2007, 2008, 2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.09.2014; Aktenzeichen V R 11/14)

BFH (Urteil vom 24.09.2014; Aktenzeichen V R 11/14)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Organträger der ASP GmbH (nachfolgend: ASP). Streitig ist, ob und welche Leistungen der ASP dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG unterliegen.

Die ASP wurde durch Gesellschaftsvertrag vom x.2007 gegründet. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages ist Gegenstand der Gesellschaft die Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen - geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch den Betrieb von Integrationsprojekten i.S.d. § 132 Abs. 1 SGB IX, die die Erbringung von Dienstleistungen für Archivsysteme, deren Entwicklung und deren Vertrieb und damit zusammenhängende Dienstleistungen zum Gegenstand hat und in denen mindestens 40 v.H. der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i.S.v. § 132 Abs. 1 SGB IX sind.

Die ASP beschäftigt neben dem Geschäftsführer K. den schwerbehinderten Mitarbeiter H. H. war vor Gründung der ASP bei der Klägerin beschäftigt. Die Klägerin erhielt für die behindertengerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes einen Zuschuss des zuständigen Integrationsamtes von 47.000 €.

Nach dem Arbeitsvertrag zwischen ASP und H. umfasste dessen Tätigkeit den Dienstleistungsbereich EDV sowie die logistische Problemlösung. H. stand ein monatlicher

Bruttoarbeitslohn von 1.500 € zu.

Nachdem die ASP ihre tatsächliche Tätigkeit zur Jahresmitte 2009 praktisch beendete, wurde H. seit 1. Mai 2009 bei einer Schwestergesellschaft, der NSV GmbH beschäftigt.

Für die Streitjahre 2007 und 2008 wurden zunächst unter Annahme, dass die ASP eigenständiges Steuersubjekt sei, Umsatzsteuererklärungen abgegeben, in denen sämtliche Ausgangsleistungen der ASP mit dem ermäßigten Steuersatz erklärt wurden. Dies waren für 2007 283.615 € und für 2008 41.676 €. Die Umsätze für das Jahr 2007 ergeben sich aus dem Verkauf von 3 Scannern, der zusätzlichen in Rechnungstellung für Verkauf, Zubehör, Aufstellung und Einweisung, sowie für die Weiterberechnung der Wartung der Scanner durch den technischen Kundendienst. Zivilrechtlich hatte die ASP die Scanner von der Klägerin erworben. Die Klägerin selbst ist Vertriebspartner des Herstellers der Scanner, der Firma Mm. Die Scanner wurden an die Versicherungsgesellschaft C. veräußert. Nach dem Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war es Aufgabe des H. an seinem Arbeitsplatz an einem baugleichen Scanner Fehler, die sich im Alltagsbetrieb des Einsatzes der Scanner bei der Versicherungsgesellschaft zeigten, abzuarbeiten. Hierzu habe sich die ASP zivilrechtlich gegenüber der Versicherungsgesellschaft vertraglich verpflichtet.

Ab dem Jahr 2008 war H. an seinem Arbeitsplatz auch direkt mit dem Einscannen von Dokumenten für die Versicherungsgesellschaft tätig. Für diesen Bereich rechnete die ASP gegenüber der Versicherungsgesellschaft eigenständig Dienstleistungen ab. Von den erklärten Umsätzen des Jahres 2008 der ASP von 41.676 € entfallen auf diese Dienst-leistungen 28.888 € (Netto).

Für das Jahr 2009 berücksichtigte die Klägerin bereits in ihrer Steuererklärung den Umstand der Organschaft mit der ASP und erklärte insoweit begünstigte Umsätze aus Dienstleistungen des Digitalisierens im Umfang von 2.952 € (Netto). Daneben erklärte die Klägerin für 2009 Umsätze zum Regelsteuersatz i.H.v. 27.621 €.

Der Beklagte erteilte für die Streitjahre am 1. Dezember 2011 Umsatzsteuerbescheide, in denen er einerseits die Organschaft mit der ASP berücksichtigte und andererseits die erklärten Umsätze zum ermäßigten Steuersatz als solche zum Regelsteuersatz behandelte.

Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruch...

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