vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 13/08)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung von Vorsteuern nach einem Umsatzschlüssel

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Hat ein Steuerpflichtiger ein gemischt genutztes Gebäude errichtet und wurden sämtliche Leistungen, für die Eingangsrechnungen vorliegen, für das Unternehmen des Steuerpflichtigen bezogen, so können die damit im Zusammenhang angefallenen Vorsteuern nach einem Umsatzschlüssel den jeweiligen Ausgangsleistungen zugeordnet werden.
  2. Ist eine eindeutige Zuordnung der Leistungsbezüge zu den steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen i. S. des § 15 Abs. 2 UStG nicht möglich und sind deshalb die Vorsteuerbeträge aufzuteilen, so stellt eine Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs kalkulierten Ausgangsumsätze des Unternehmers eine sachgerechte Schätzung i. S. des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG dar.
 

Normenkette

UStG § 15

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2009; Aktenzeichen V R 13/08)

BFH (Urteil vom 10.12.2009; Aktenzeichen V R 13/08)

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufteilung der Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes angefallen sind.

Der Kläger errichtete in den Jahren 1996 und 1997 ein teils zu gewerblichen Zwecken, teils zu Wohnzwecken genutztes Gebäude in R, E Straße 8 – 10, dessen Gewerbeflächen unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG vermietet werden. Im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung fielen Vorsteuern in Höhe von 113.581,-DM 1996, 427.008,- DM 1997, 36.937,- DM 1998 und 1.020,- DM 1999 an. Diese beruhen zum weitaus größten Teil auf Rechnungen des Bauunternehmens S, in denen dieser entsprechend dem Baufortschritt des Gebäudes abrechnet. Eine Aufteilung des Rechnungspreises auf die einzelnen Gewerke des Baus erfolgt nicht. Darüber hinaus liegen Rechnungen für die Vermessung des Grundstücks, der Verlegung von Anschlüssen (Strom, Gas, Wasser, Telefon), des Notars für die Grundbucheintragung, des Architekten des Gebäudes, des Baustatikers, eines Gartenbaubetriebes für die Bepflanzung des Grundstücks, eines Fenster- und Türenbauers für Türbeschläge sowie des Schornsteinfegers vor.

In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1996, 1997 und 1999 teilte der Kläger im Einklang mit damals noch herrschender Rechtsauffassung die Vorsteuern im Verhältnis der Wohnflächen zu den gewerblich genutzten Flächen auf. Der Anteil der steuerpflichtig vermieteten Flächen betrug 1996 25 %, ab 1997 26,67 %. Der Beklagte stimmte den Steuererklärungen zu (1996 und 1997) bzw. verarbeitete die Erklärungen ohne Abweichung.

In der Zeit vom 28. Mai – 7. Juni 2002 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt. Im Rahmen der Schlussbesprechung beantragte der Kläger unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH, die Vorsteuern nicht nach einem Flächenschlüssel, sondern im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen aufzuteilen. Nach einer von dem Kläger eingereichten Aufstellung über die kalkulierten Ausgangsumsätze im Zeitpunkt des Leistungsbezugs betrug der Anteil der steuerpflichtigen Umsätze an den gesamten Vermietungsumsätzen 34,35 %.

Der Beklagte folgte dem nicht, sondern hob mit Bescheid vom 27. Juni 2002 für die Jahre 1996 und 1997 den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Den Umsatzsteuerbescheid 1999 änderte er mit selben Datum aus für dieses Verfahren nicht erheblichen Gründen. Der gegen die Bescheide vom 27. Juni 2002 gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Im Klageverfahren war zunächst streitig, ob die Aufteilung der Vorsteuern nach einem Umsatzschlüssel eine sachgerechte Schätzung darstellt. Der Beklagte berief sich auf die damaligen Schreiben des BMF. Nachdem zu dieser Frage weitere Entscheidungen des BFH ergangen waren und die Finanzverwaltung an ihrer Auffassung nicht mehr festhielt, folgte der Beklagte dem Kläger insoweit, als er den Umsatzschlüssel prinzipiell als zulässigen Aufteilungsmaßstab ansah. Allerdings vertrat er die Auffassung, dass die Anwendung des Umsatzschlüssels nur für die tatsächlich gemischt genutzten Gebäudeteile in Betracht komme. Soweit eine entsprechende Aufteilung und Zuordnung nicht möglich sei, müsse es beim Flächenschlüssel bleiben.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass im Streitfall eine Aufteilung der Vorsteuern nach Umsätzen möglich sei. Die Aufteilungsregeln des Art. 17 Abs. 5 6. EG-Richtlinie und des § 15 Abs. 4 UStG seien in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Leistung für das Unternehmen ausgeführt werde und diese sowohl zur Ausführung von Umsätzen mit und ohne Vorsteuerabzugsberechtigung eingesetzt werde. Im Streitfall beträfen die in Anspruch genommenen Leistungen beide Gebäudeteile, so dass § 15 Abs. 4 UStG zur Anwendung komme. Im Übrigen sei auch der Beklagte zunächst nicht von einer eingeschränkten Anwendbarkeit des § 15 Abs. 4 UStG bezogen auf gemischt genutzte Gebäudeteile ausgegangen.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer für die Streitjahre insoweit zu...

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