rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des sog. Bruttolistenpreises zu bewerten, ohne dass von dem Listenpreis die am Markt üblichen Rabatte abzuziehen sind

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der sog. 1 %-Regelung ist vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs auszugehen. Für den Abzug von marktüblichen Rabatten gibt der Gesetzeswortlaut nichts her.
  2. Die gesetzliche Bewertungsregelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist verfassungsgemäß.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 S. 2

 

Streitjahr(e)

2008

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Umfang der Besteuerung des Nutzungsvorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger erzielte als Syndikusanwalt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Er durfte im Streitjahr einen Firmenwagen seines Arbeitgebers auch für private Zwecke nutzen. Der Nutzungsvorteil wurde von seinem Arbeitgeber in jedem Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöhte der Arbeitgeber den Wert um 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer.

Der Beklagte erfasste den Bruttoarbeitslohn entsprechend den Angaben des Arbeitgebers. Am 27. August 2009 erging der Einkommensteuerbescheid 2008.

Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 am 4. September 2009 Einspruch ein. Die erhobenen Einwände wurden mit Änderungsbescheid vom 24. September 2009 berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 26. Oktober 2009 wiederum Einspruch ein. Nunmehr trugen sie vor, dass die Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils für die Nutzung des Firmenwagens seines Arbeitgebers zu hoch sei. Die Höhe der Steuer habe sich nach dem Bruttolistenpreis gerichtet. Der Listenpreis sei unrealistisch, da dieser Preis am Markt nicht erzielt werden würde. Es gebe eine Parallelrechtsprechung zur Bewertung des Fahrzeugs beim Verkauf an Werksangehörige (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 18/07, DStR 2009, 1803). Ausgangspunkt für die Bewertung sei der Endpreis (§ 8 Abs. 3 EStG). Das sei der Preis, mit dem die Ware dem Endverbraucher angeboten werde. Der Bundesfinanzhof habe entschieden, dass der Preisnachlass von der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers abgezogen werden müsse.

Am 26. Juli 2010 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem er die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für vorläufig erklärte.

Mit Einspruchsbescheid vom 27. Juli 2010 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Besteuerung des Nutzungsvorteils durch die Benutzung des Firmenwagens könne nicht reduziert werden, weil die Bewertung mit dem Bruttolistenpreis gesetzlich vorgegeben sei. Das BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 18/07 sei auf den Streitfall nicht anwendbar.

Mit am 26. August 2010 eingegangener Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie verweisen auf das Vorbringen im Einspruchsverfahren und führen ergänzend aus, dass die Finanzverwaltung bei Mitarbeiterrabatten vom tatsächlichen Marktpreis ausgehen würde. Daher müsse sie auch bei der Besteuerung des Nutzungsvorteils der privaten Benutzung eines firmeneigenen Pkws die Rabatte von dem Bruttolistenpreis abziehen. Ansonsten würden gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 27. Juli 2010 und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2008 vom 26. Juli 2010 den Bruttoarbeitslohn des Klägers um 2.028 € zu senken und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den Einspruchsbescheid.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Der Beklagte hat den Nutzungsvorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Recht mit der sog. 1 % bzw. 0,03 %-Regelung bewertet.

1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die Bewertungsregel in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Diese Vorschrift besagt:

„Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung, einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen”.

Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 % des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Außerdem ist in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG die sog. Escape-Klausel geregelt, wonach bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nic...

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