vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begünstigung nach § 13a ErbStG für treuhänderisch gehaltene Kommanditanteile

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Auslegung des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG.
  2. Treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligungen stellen Mitunternehmerschaften i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Daher ist die Begünstigung des § 13a ErbStG auch für treuhänderisch gehaltene Kommanditanteile zu gewähren.
  3. Der sog. Treuhand-Erlass der FinVerw findet im Gesetz keine Stütze.
 

Normenkette

ErbStG § 13a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit der Begünstigung des § 13a ErbStG auf zum Teil treuhänderisch gehaltene Kommanditanteile.

Die Kläger sind ausweislich des Testaments aus dem Jahre 1996 „je zur Hälfte” Erben ihres im Jahre 2007 verstorbenen Vaters. Das Testament enthielt keinerlei Verfügungen steuerrechtlichen Inhalts.

Zum Nachlass gehörten Anteile an vier Schiffsbeteiligungen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: die Kommanditgesellschaften). Der Kommanditanteil betrug je Gesellschaft 50.000 €. Jeweils 10% der Beteiligungen des Erblassers, also viermal 5.000 €, waren als Haftsumme des Erblassers in das Handelsregister eingetragen. Im Übrigen erfolgten die Beteiligungen an den Gesellschaften auf Grundlage eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages (im Folgenden: der Treuhandvertrag) mit der T GmbH als Treuhänderin (im Folgenden: die Treuhänderin).

Nach § 6 der für alle Kommanditgesellschaften gleichlautenden Gesellschaftsverträge konnten die Beteiligungen entweder durch unmittelbare Übernahme einer Kommanditeinlage oder mittelbar über die Treuhänderin erfolgen. § 4 Abs. 5 der Gesellschaftsverträge bestimmt, dass die in das Handelsregister einzutragende Hafteinlage (mindestens) 10% der Pflichteinlage beträgt. Nach § 4 Abs. 3 Unterabsatz 5 der Gesellschaftsverträge ist jeder Anleger (Treugeber) jederzeit berechtigt, von der mittelbaren Beteiligung in die Stellung eines unmittelbar beteiligten Kommanditisten zu wechseln, vorausgesetzt dies geschieht gleichzeitig für alle Kommanditgesellschaften. § 5 Abs. 2 des Treuhandvertrages sieht für den Fall der Umwandlung des Treuhandverhältnisses eine aufschiebend bedingte Übertragung der entsprechenden Kommanditbeteiligung durch den Treuhänder auf den Treugeber vor.

Die Beteiligung an Gewinn und Verlust richtet sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Kapitaleinlagen (§ 11 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge). Entsprechendes gilt hinsichtlich eines evtl. Liquidationserlöses (§ 19 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge). Bei Ausscheiden eines Kommanditisten steht diesem ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben zu, das aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden zu ermitteln ist und in der die stillen Reserven der Gesellschaft zu berücksichtigen sind (§ 18 Abs. 6 der Gesellschaftsverträge, § 11 Abs. 3 des Treuhandvertrages). Die Treuhänderin ist nach § 6 Abs. 3 des Treuhandvertrages verpflichtet, alles, was sie auf Grund des Treuhandverhältnisses und auf Grund ihrer Rechtsstellung als Treuhänderin des Anlegers erlangt, an diesen herauszugeben. Gleichzeitig hat die Treuhänderin nach § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 des Treuhandvertrages Anspruch darauf, durch den Anleger von allen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung des Anlegers entstehen.

In § 12 der Gesellschaftsverträge ist vorgesehen, dass die Kommanditgesellschaften über einen Beirat verfügen, der aus bis zu drei Personen besteht, von denen eine Person von der persönlich haftenden Gesellschafterin bestimmt und die übrigen von der Gesellschafterversammlung gewählt werden. Aufgabe des Beirates ist es u. a. die persönlich haftende Gesellschafterin in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und die Durchführung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen zu überwachen. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die ordentlichen Gesellschafterversammlungen der Kommanditgesellschaften finden jährlich einmal innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin dies für zweckmäßig hält oder der Beirat oder Gesellschafter, deren Kapitalanteile mindestens 20% des gesamten Gesellschaftskapitals betragen, die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Tagesordnung schriftlich verlangen (§ 13 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge). Das Protokoll über – außerordentliche wie ordentliche – Gesellschafterversammlungen ist allen Gesellschaftern zuzustellen und gilt als genehmigt, wenn der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht innerhalb von vier Wochen ein schriftlicher Widerspruch zugegangen ist (§ 12 Abs. 8 der Gesellschaftsverträge). Die Gesellschaftsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50,01% des Gesellschaftskapitals vertreten s...

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