Entscheidungsstichwort (Thema)

Preisvorteile aufgrund von Personalrabatten durch Berechtigungsausweise im Konzernverbund als steuerpflichtiger Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden Arbeitnehmern durch Mitarbeiterverkauf Preisvorteile gewährt, so stellen diese Arbeitslohn und damit Einkünfte der Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.

Auch Leistungen durch Dritte (Schwestergesellschaft des Arbeitgebers) sind Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil als Frucht seiner Arbeit betrachten kann.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn - z.B. durch Ausgabe von Berechtigungskarten an Arbeitnehmer - der Arbeitgeber an der Gewährung der Preisvorteile durch den Dritten mitwirkt.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen IX R 110/00)

BFH (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen IX R 110/00)

 

Tatbestand

Verfahrensgegenstand ist der Haftungs- und Nachforderungsbescheid des Beklagten (Finanzamt - FA -) vom 5. Februar 1997 (Bl. 7 bis 8 GA) in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 10. November 1997 (Bl. 9 bis 18 GA - dort mit falscher Datumsangabe).

Streitig ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin für Lohnsteuer in Haftung genommen werden durfte, weil ihre Mitarbeiter die Möglichkeit hatten, in dem von einer demselben Konzern wie die Klägerin angehörenden Gesellschaft betriebenen Mitarbeiterverkaufsladen Konzern- und Handelswaren verbilligt zu erwerben.

Streitjahre sind 1991 bis einschließlich 1995.

Die Klägerin gehört dem im Wesentlichen mit der Herstellung und dem Vertrieb von Schreibwaren befassten P...-Konzern an. Zum 1. Januar 1996 firmierte sie um in P... Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG.

Die Klägerin beschäftigte von den am Standort der Klägerin insgesamt beschäftigten 2.200 bis 3.300 Mitarbeitern des Konzerns im Streitzeitraum 14. Die Mitarbeiter erhielten von ihrem Arbeitgeber Berechtigungskarten zum Einkauf in dem von der Schwestergesellschaft der Klägerin betriebenen Mitarbeiterverkaufsladen. Dort konnten die Mitarbeiter P...- und Handelswaren verbilligt erwerben. Die Preise lagen nach den unbestrittenen Feststellungen des FA im Durchschnitt um 40% unter den üblichen Preisen am Abgabeort.

Das FA sah im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die so gewährten Preisvorteile als Arbeitslohn an. Der Umfang der den einzelnen Mitarbeitern tatsächlich gewährten Preisvorteile wurde vom Prüfer mangels entsprechender Aufzeichnungen geschätzt. Dabei ging der Prüfer vom Gesamtumsatz des Mitarbeiterverkaufs aus und schied zunächst Umsätze aus Sonderverkäufen und mit Waren zweiter Wahl aus. Von den so verbleibenden Umsätzen zog er - obwohl ein entsprechender Nachweis nicht geführt wurde - 10% zur Berücksichtigung von Einkäufen durch Dritte ohne Einkaufsberechtigung ab. Von den verbleibenden Beträgen zog er wiederum 25% ab, um die Verkäufe an ehemalige Mitarbeiter auszuscheiden. Dabei ging er davon aus, dass diese nicht im gleichen Umfang wie die aktiven Arbeitnehmer am Mitarbeiterverkauf teilhaben. Die danach verbleibenden Beträge verteilte der Prüfer nach Köpfen auf die in den verschiedenen Gesellschaften der P...-Gruppe am Standort beschäftigten Arbeitnehmer. Nach dieser Schätzung hat jeder Arbeitnehmer im Prüfungszeitraum durchschnittlich für über 1.200 DM - ca. 250 DM pro Jahr - im Mitarbeiterverkaufsladen eingekauft.

Nach Abzug eines Bewertungsabschlags von 4% ergab sich für den Prüfer der auf die Klägerin entfallende geldwerte Vorteil. Auf die nachzuversteuernden Beträge wandte er einen näherungsweise nach den durchschnittlichen Verhältnissen bei den Arbeitnehmern des P...-Konzerns am Standort der Klägerin ermittelten Bruttosteuersatz von 31,2% an. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 8 bis 10 der Einspruchsentscheidung (Bl. 16 bis 18 der Akte) verwiesen.

Gegen die Einspruchsentscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie ist der Meinung, es liege bereits kein Arbeitslohn vor, da die Preisvorteile im normalen, jedermann zugänglichen Geschäftsverkehr erzielt, aus betrieblichem Interesse der P...-Gruppe gewährt und den Arbeitnehmern nicht von der Klägerin und nicht anlässlich ihres Dienstverhältnisses gewährt worden seien.

Weiterhin habe die Klägerin nicht in Haftung genommen werden dürfen, da die Vorteile nicht von ihr gewährt worden seien und sie weder gewusst habe noch habe wissen müssen, in welchem Umfang ihre Arbeitnehmer im Mitarbeiterverkaufsladen einkauften. Vielmehr habe sich der zuständige Mitarbeiter der Klägerin in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Jedenfalls fehle es in den angegriffenen Bescheiden an entsprechenden Ermessenserwägungen des FA.

Schließlich seien die Haftungsbeträge auch viel zu hoch, da die vom Prüfer vorgenommene Schätzung den Anteil der aktiven Arbeitnehmer der P...-Gruppe an den Gesamtumsätzen des Mitarbeiterverkaufs viel zu hoch ansetze.

Der Vertreter der Klägerin beantragt,

dem Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 5. Februar 1997 und den dazu ergangenen Einspruchsbescheid vom...

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