vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 47/05)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einspruchsbefugnis gegen Änderungs- bzw. Abhilfebescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Ergeht im Verlaufe des Einspruchsverfahrens ein Änderungsbescheid, mit dem dem Einspruchsbegehren in vollem Umfang entsprochen wird, so kann dieser „Abhilfebescheid” dennoch mit dem Einspruch angefochten werden.

 

Normenkette

AO §§ 347-348, 350

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen XI R 47/05)

 

Tatbestand

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Zulässigkeit des Einspruchs gegen einen Änderungsbescheid, in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen streitig.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Beide erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bruttoarbeitslohn des Ehemanns belief sich auf x DM, derjenige der Ehefrau auf y DM. Für die Zukunftssicherung des Ehemanns wurden keine Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erbracht. Er gehörte auch nicht zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG.

In dem Einkommensteuerbescheid vom 13. Februar 2003 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) Einkünfte aus der Beteiligung des Klägers an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft. Bei der Ermittlung des Höchstbetrages der als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen kürzte das FA den den Klägern nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zustehenden Vorwegabzug um 16 v.H. von (x + y) DM.

Mit dem am 19. Februar 2003 eingelegten Einspruch begehrten die Kläger, die Einkünfte aus der Beteiligung nur mit dem in der Feststellungserklärung angegebenen Betrag anzusetzen. Unter dem 6. März 2003 erteilte das FA einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid. Hiergegen legten die Kläger mit einem am 7. März 2003 eingegangenen Schreiben erneut Einspruch ein, mit dem sie geltend machten, dass der Kürzung des Vorwegabzuges nur der von der Ehefrau erzielte Arbeitslohn zugrunde gelegt werden könne.

Durch Einspruchsbescheid vom 16. April 2003 verwarf das FA den Einspruch als unzulässig. Es vertrat die Ansicht, dass das Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid vom 13. Februar 2003 durch die Erteilung des Änderungsbescheides vom 6. März 2003 erledigt worden sei. Da dieser dem Einspruchsbegehren in vollem Umfang abgeholfen habe, habe es nach § 367 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) der Erteilung einer Einspruchsentscheidung nicht mehr bedurft. Der gegen den Abhilfebescheid eingelegte Einspruch sei unzulässig, weil die Beschwer der Kläger mit seiner Erteilung entfallen sei.

Hiergegen richtet sich die am 13. Mai 2003 erhobene Klage. Die Kläger sind der Ansicht, dass das FA den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe. Der aufgrund eines Einspruchs erteilte Abhilfebescheid sei in gleicher Weise anfechtbar wie der ursprüngliche Bescheid. In der Sache machen sie weiterhin geltend, dass der Kürzung des Vorwegabzugs nur der von der Ehefrau erzielte Arbeitslohn zugrunde zu legen sei, und verweisen zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 2003 XI R 11/03 (BFH/NV 2004, 701).

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 6. März 2003 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16. April 2003 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich ergibt, wenn bei der Kürzung des ihnen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nur der Arbeitslohn der Ehefrau in die Bemessungsgrundlage „Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit” einbezogen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der Auffassung fest, dass der Änderungsbescheid vom 6. März 2003 das Einspruchsverfahren abgeschlossen habe und von den Klägern selbst mangels Beschwer nicht mehr habe angefochten werden können, so dass der Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen worden sei. Zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung verweist er auf die Entscheidungen des BFH vom 11. August 1971 VIII 7/65, BStBl. II 1972, 2, vom 7. Februar 2003 V B 202/01, BFH/NV 2003, 1060, vom 5. Juni 2003 IV R 38/02, BFH/NV 2003, 1618, und vom 30. Oktober 2003 VI B 83/03, BFH/NV 2004, 356, sowie auf die Kommentierung von Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 367 AO Anm. 172).

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz der Kläger vom 2. März 2004 - Bl. 23 der FG-Akte - und des FA vom 30. Mai 2003 – Bl. 22 der FG-Akte -).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1. Das FA hat den Einspruch der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 6. März 2003 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die der Einspruchsentscheidung zugrunde liegende Auffassung, dass a...

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