rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1983–1987

 

Tenor

Unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 11. September 1989 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 25. Februar 1991 werden die Enkünfte der Gesellschaft … gesondert und einheitlich wie folgt festgestellt:

Für 1983:

in Höhe von – 279.357 DM, wovon auf die Gesellschafter – 245.208 DM,

+

32.872 DM,

-

17.336 DM,

-

23.235 DM und

-

26.450 DM

entfallen.

Für 1984:

in Höhe von – 1.093.673 DM, wovon auf die Gesellschafter

+

36.369 DM,

-

265.032 DM,

-

304.156 DM,

-

266.737 DM und

-

294.117 DM

entfallen;

für 1985:

in Höhe von + 192.353 DM, wovon auf die Gesellschafter

+

13.863 DM,

+

41.536 DM,

+

78.385 DM,

+

72.144 DM und

-

13.575 DM

entfallen;

für 1986:

in Höhe von 300.911 DM, wovon auf die Gesellschafter

+

38.070 DM,

+

20.934 DM,

+

92.252 DM,

+

158.768 DM und

n

-

9.113 DM

entfallen;

für 1987:

in Höhe von – 430.712 DM, wovon auf die Gesellschafter

-

306.478 DM,

-

55.448 DM,

-

33.134 DM,

-

16.972 DM und

-

18.680 DM

entfallen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, sofern die Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob Gesellschaftsanteile einer Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen einer atypisch stillen Beteiligungsgesellschaft an dieser Kapitalgesellschaft gehören.

Die Kläger (Kl.) zu 2–5 sind alleinige Gesellschafter der Fa. … GmbH in …. Das Unternehmen befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fenstern und Rolläden und hat ein Stammkapital von 100.000 DM. Von diesem Stammkapital hielt der Kl. P. zunächst 25.000 DM, R. 23.000 DM und die Kl. B. und … jeweils 26.000 DM. Mit Wirkung vom 17. April 1984 kaufte der Kl. den Gesellschaftern B. und … je 1.000 DM ihres Gesellschaftskapitals zum Nennbetrag ab, sodaß von diesem Zeitpunkt an alle Gesellschafter mit 25.000 DM am Stammkapital beteiligt waren. Im Jahre 1982 trat bei der GmbH ein Liquiditätsengpaß auf. Die Kl. zu 2–5 gründeten daraufhin zusammen mit der GmbH mit Vertrag vom 21. April 1982 eine atypisch stille Gesellschaft und führten der GmbH als stille Gesellschafter Kapital in Höhe von insgesamt 1,9 Mio. DM zu. Nach § 5 des Vertrages waren die stillen Gesellschafter am Gewinn und Verlust der GmbH beteiligt, nach § 7 stand ihnen ein Anteil an den stillen Reserven der GmbH zu. Zum Geschäftsführer der stillen Gesellschaft wurde die GmbH berufen. Zum 01. Juli 1987 wurde die stille Gesellschaft aufgelöst.

Zur Ermittlung des Gewinns der stillen Gesellschaft haben die Kl. für jeden stillen Gesellschafter Sonderbilanzen (teilweise auch Ergänzungsbilanzen genannt) gebildet, in denen die Wertentwicklung seiner Beteiligung festgehalten ist. Die Gewinne oder Verluste dieser Bilanzen wurden dann dem Gewinn der GmbH hinzugefügt und als Ergebnis der stillen Gesellschaft ausgewiesen. In den Sonderbilanzen haben die Kl. die Anteile eines jeden Gesellschafters an der GmbH aktiviert, und zwar im Jahre 1982 zunächst mit 1.500 % bzw. 1.200 % des Nominalwertes. Im Jahre 1984 haben sie Teilwertabschreibungen auf die GmbH-Anteile bis zum Nominalwert vorgenommen. In die Sonderbilanzen des stillen Gesellschafters E. sind außerdem Zinsaufwendungen für ein Darlehn eingeflossen, das er seinerzeit zum Kauf des GmbH-Anteils aufgenommen hatte.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung für das Jahr 1982 erkannte der Beklagte (Bekl.) die Einlage des GmbH-Anteils in das Sonderbetriebsvermögen der stillen Gesellschaft zunächst an. Davon abweichend vertritt das Finanzamt (FA) für die Streitjahre nunmehr die Auffassung, die GmbH-Anteile seien notwendiges Privatvermögen. Demzufolge buchte es die Anteile in den Sonderbilanzen der stillen Gesellschaft des Jahres 1983 erfolgsneutral aus und ließ auch die darauf vorgenommene Teilwertabschreibung im Jahre 1984 nicht mehr zu. Außerdem erkannte es die Zinsaufwendungen des stillen Gesellschafters E. für den Erwerb seines GmbH-Anteils nicht mehr gewinnmindernd an.

Dagegen haben die Kläger als Mitglieder der ehemaligen stillen Gesellschafter nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der sie die Anerkennung der GmbH-Anteile als Sonderbetriebsvermögen der stillen Gesellschaft erstreben. Sie verweisen dazu auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der ein atypisch stiller Gesellschafter Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sei. Als Mitunternehmer könne er Sonderbetriebsvermögen bilden (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 2. Mai 1984 VIII R 276/81, BStBl. II 1984, 820). Zum Sonderbetriebsvermögen gehörten alle Wirtschaftsgüter, die der stille Gesellschafter dem Inhaber des Handelsbetriebs überlasse. Dazu gehöre im Streitfall die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Bei der GmbH und Co. KG werde das unstreitig anerkannt. Da d...

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