rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des EigZulG bei mittelbarer Grundstücksschenkung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für den Fall einer so genannten mittelbaren Grundstücksschenkung, bei der dem Grundstückserwerber ein Geldbetrag geschenkt wird mit der Auflage, ein bestimmtes Gebäude zu erwerben oder herzustellen, hat der BFH die Eigenheimförderung nach § 10e EStG abgelehnt, weil der Erwerber nicht mit den Aufwendungen für die angeschaffte oder hergestellte Wohnung belastet war.
  2. Diese Rspr. des BFH zu § 10e EStG ist auch auf das EigZulG anzuwenden.
 

Normenkette

EStG § 10e; EigZulG §§ 1, 2 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.10.2003; Aktenzeichen III B 5/03)

BFH (Beschluss vom 07.10.2003; Aktenzeichen III B 5/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Eigenheimzulage ab 1999. Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 22.03.1999 eine Wohnung zum Kaufpreis von 82.500 DM. Die Gesamterwerbskosten (incl. Grunderwerbsteuer, Maklergebühr, Gebühren für Auflassungsvormerkung, Notargebühr, Gerichtsgebühren und Darlehensgebühr) beliefen sich auf 91.725,56 DM. Im notariellen Vertrag heißt es unter § 2 Nr. 5 wörtlich:

„Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt durch den Erschienen zu 3. (erg.: den Vater des Klägers) unter Berücksichtigung eines von dem Erschienenen zu 2. (Kläger) einzubringenden Bausparvertrages in Höhe von ca. 30.000 DM. Die Zahlung des Differenzbetrages erfolgt im Verhältnis zwischen den Erschienenen zu 2. und 3. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und ist auf etwaige Pflichtteilsansprüche des Erschienenen zu 2. anzurechnen und zwar sowohl gegenüber dem Erschienenen zu 3. als auch gegenüber dessen Ehefrau.”

Am 24.01.2000 zahlte die Bausparkasse 19.444,87 DM und am 31.07.2000 weitere 100 DM an den Vater des Klägers aus. Der Kläger trug zusätzlich die Grunderwerbsteuer und Gebühren für den Makler, die Auflassungsvormerkung, den Notar sowie für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch in Höhe von insgesamt 8.000,68 DM. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen wurden von den Eltern des Klägers getragen.

Mit Antrag vom 10.10.1999 beantragte der Kläger Eigenheimzulage ab 1999 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage für Anschaffungskosten in Höhe von 82.500 DM. Mit Bescheid vom 24.01.2000 lehnte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Festsetzung der Eigenheimzulage mit der Begründung ab, dass es sich um eine so genannte mittelbare Grundstücksschenkung seitens der Eltern des Klägers handele. Der Kläger habe mithin keine eigenen Aufwendungen gehabt.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Einspruch erhoben. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens reichte er Unterlagen nach, aus denen sich ergab, dass sich der Kläger mit einem Betrag von 19.544,87 DM (Auszahlung eines Bausparguthabens bei der Bausparkasse) an der Begleichung des Gesamtkaufpreises beteiligt hatte. Daneben trug der Kläger Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 8.000,68 DM (Grunderwerbssteuer, Maklergebühr, Gebühr für Auflassungsvormerkung, Notargebühren, Gebühr für Eigentumsumschreibung und Gebühr für Löschung der Auflassungsvormerkung). Der Restbetrag wurde von den Eltern des Klägers auf der Grundlage von § 2 Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrages gezahlt.

Ausgehend davon, dass sich der Kläger selbst an der Zahlung des Kaufpreises mit einem Eigenanteil beteiligt hatte, ging das FA im Einspruchsbescheid von einem teilentgeltlichen Erwerb aus, errechnete einen Entgeltlichkeitsanteil des Klägers von 23,69 v.H. und damit eine Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage von 21.440 DM. Daraus ergab sich ein Zulagenbetrag von 536 DM. Wegen der Berechnung des Entgeltlichkeitsanteils wird auf die Ausführungen des FA im Einspruchsbescheid vom 14.09.2000 verwiesen.

Den weitergehenden Antrag des Klägers auf Gewährung einer Eigenheimzulage aus einer Bemessungsgrundlage von 91.726 DM lehnte das FA ab.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm Eigenheimzulage aus der Gesamtbemessungsgrundlage von 91.726 DM zu gewähren sei. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass das FA das Eigenheimzulagengesetz – auch im Lichte der neueren verfassungsrechtlichen Rechtsprechung – einschränkend und damit falsch interpretiere. Es gehe im Eigenheimzulagengesetz um das „Anschaffen” und „Anschaffungskosten”; mit keinem Wort werde im Gesetz die Herkunft des für die Anschaffung erforderlichen Geldes angesprochen. Nicht einmal im Antragsvordruck oder gar in der Anleitung dazu werde danach gefragt. Soweit die Finanzverwaltung im Einführungsschreiben zum Eigenheimzulagengesetz vom 10.02.1998 (BStBl 1998 I, 190) darauf verweise, dass der Anspruchsberechtigte eine Wohnung angeschafft haben müsse und die Anschaffungskosten getragen haben müsse, entspreche dies nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Hiermit werde das Gesetz unzulässigerweise eingeschränkt. Der Kläger sei seit 12 Jahren krank und beziehe nur eine kleine Erwerbsunfähigkeitsrente. Gerade deswegen bedürfe er der Unterstützung. Den Kläg...

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